Freitag, 27. Januar 2012

Unter jurahausarbeiten.de findet sich ein Ghostwriter-Angebot ( wissmit.com berichtet): Bei uns erhalten Sie eine Erfolgsgarantie. Natürlich können wir nicht dafür garantieren, dass unsere Hilfeleistungen stehts zu einer Prädikatsbewertung führen. Aber: Wir arbeiten so gewissenhaft, dass wir ein Nicht-Bestehen der Hausarbeit ausschließen können, Sie erhalten Ihr Geld zu 100% zurück, wenn eine Hausarbeit aufgrund von Fehlern in unserem Verantwortungsbereich mit weniger als viel Punkten bewertet werden sollte. Muss denn das sein? Geht das überhaupt? Na klar, die FAQ belehren: Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht. Wie soll man sich das nun vorstellen? Da erhält man 2-3 Tage vor Abgabetermin für 500 EUR eine ausformulierte Hausarbeit und verwendet diesen Text nur als Grundlage für ein weiteres Gutachten? Das ist doch wohl ein Disclaimer bei dem Jedermann von Nichteinhaltung ausgehen kann. Wie soll man denn ein eigenes Gutachten zu einer Fallhausarbeit schreiben ohne den Fall selbst gelöst zu haben? Die Lösung und das Gutachten ergibt sich aus der Arbeit am Fall mit den zugelassenen Hilfsmitteln. Ein "eigenes Gutachten" erstellen ohne den Fall zu lösen ist wohl eher fernliegend. Nicht daran zu denken, was der gemeine "Käufer" einer solchen Leistung mit der Zahlung eigentlich erwartet...
Dies alles dahingestellt, was denken sich die Auftraggeber. Die Hausarbeit als Last für Geld auslagern? Für Geld kann man sich alles kaufen, klar. Aber auch ein Staatsexamen? Ob die "Hintermänner" von hausarbeiten.de dann auch über die Fähigkeiten eines Fantomas besitzen und für die Examenskandidaten mit passender Maske die Klausuren schreiben? Ist es nicht verwerflich von Teenagern aus gutem Hausegeldreichem Hause Geld abzunehmen, obwohl man wissen muss, dass diese Studenten es später umso schwerer haben werden im Examen?
Und die Moral von der Geschicht?
Dienstag, 24. Januar 2012

Gestern hat die schwarz-gelbe Koalition mal wieder die Steuervereinfachung aus dem Hut gezaubert ( Handelsblatt berichtet). Dies wäre allein keine Meldung für Jurabilis! wert, insbesondere als jeder Nicht-Erstwähler das immer wiederkehrende Mantra der Steuervereinfachung* kennt (erinnert sei an diese Idee, an den Professor aus H. oder an dieses "Revival").
Eine Meldung ist dies nur Wert, weil just am gestrigen Tag auch im US-Präsidentschafts-Vorwahlkampf der Republikaner der Kandiat Romney ebenfalls den komplizierten US Tax Code als zu bekämpfendes Übel entlarvt hat ( above the law berichtet).
Romney hat seine Steuererklärung den Medien offengelegt um aufzuzeigen, wie kompliziert eine Steuererklärung sein kann. Er hat wohl nur leider vergessen, dass seine Steuererklärung (2010 adjusted gross income: $21,661,344) natürlich nicht der des einfachen Wählers entsprechen wird. Auch die deutsche Steuererklärung bzw. das Formularkonvolut eines Multimillionärs in Deutschland wird "etwas üppiger" ausfallen als die Erklärung eines Arbeitnehmers der lediglich einige Werbungskosten absetzen möchte.
Ob der Schuß ggf. sogar nach hinten los geht bleibt abzuwarten, immerhin ist ersichtlich dass Romney einen Durchschnittssteuersatz von lediglich 14% zahlt, obwohl der tarifliche Spitzensteuersatz von 35% schon bei deutlich geringerem Einkommen erreicht wird. Tatsächlich wäre dieses Phänomen auch in Deutschland möglich: Die Abgeltungsteuer (die keine Extra Steuerart ist sondern nur ein gesonderter Steuertarif) begrenzt die Belastung für Kapitaleinkünfte auf 25% (federal income tax der USA 15%) obwohl der Spitzensteuersatz für sonstiges Einkommen bei bis zu 45% liegt.
Deutsche Politiker im Wahlkampf, bei Comebackversuchen oder bei der gnadenlosen Aufklärung von "Affären" sollten also wohlüberlegt handeln bevor sie ... Obwohl, in einer deutschen Steuererklärung / im Steuerbescheid werden Kapitaleinkünfte überhaupt nicht mehr ausgewiesen. Da sind wir den Freunden auf der anderen Seite des Atlantik wohl etwas voraus.
*) Was rechtssystematisch möglich und rechtspolitisch wünschenswert ist bzw. sogar als Erfordernis der Verfassung verkauft wird, findet jedoch nur höchst selten seinen Weg in die Gesetze die den "einfachen" Steuerbürger betreffen. Für die steuerverfassungsrechtlich interessierten Leser empfehle ich deshalb den Festschriftenbeitrag von Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen in der Festschrift für RiBFH a.D. Wolfgang Spindler, Systembildung und Systembindung im Steuerrecht.
Sonntag, 22. Januar 2012

Auf der Homepage des niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts gibt es ein Skript für die anwaltlichen Aufgabenstellungen im 2. Staatsexamen.
Grundsätzlich halte ich das Skript für eine gute Idee. Irritierend ist nur folgender Hinweis der Vorbemerkung: Soweit (Text-)Beispiele verwendet werden, sind diese selbstverständlich nur als solche zu verstehen und nicht auf Examensaufgaben anzuwenden.
Wozu ist das "amtliche" Skript dann gut?
Samstag, 21. Januar 2012

Es vergeht wohl kein Monat an dem nicht irgendein Karriereteil eines Qualitätsblatts einer Zeitung mit den Jobchancen von Juristen aufmacht bzw. zur Bedeutung des Prädikatsexamens Stellung nimmt. Auch die Information über 6-stellige Einstiegsgehälter in der Großkanzlei darf nicht fehlen. Am heutigen Tag war Springers Hamburger Abendblatt gleich zweimal am Zuge: Hier
und hier!
Zum ersten Artikel: Der Artikel schafft es schon im Teaser das volle Programm feilzubieten: Jura-Absolventen können überall landen: in Rechtsabteilungen, Kanzleien, im Taxi. Mit "vollbefriedigend" steht Einsteigern alles offen. Aber mit diesen Erkenntnissen nicht genug, es folgt noch ein ganzer Artikel für den gleich zwei Autoren verantwortlich zeichnen. Gut, der Artikel besteht effektiv aus der Zusammenstellung von Interviews mit dem Hauptgeschäftsführer der RAK, einer Dame einer "Vergütungsberatung", dem Geschäftsführer des Berliner Anwaltsvereins, einer Anwältin einer Berliner WP-Gesellschaft und eines Managing Partners einer Anwaltskanzlei. Insoweit entlasten sich die Autoren wohl einfach mit der Collage von Wortfetzen ohne tiefere Bewertung.
Die ersten beiden Interviewpartner dürfen dann auch berichten "Wer in beiden Staatsexamina ein 'vollbefriedigend' oder besser erreicht, muss sich um seinen Berufseinstieg keine Sorgen machen" (...) "Doch das schaffen nur etwa zehn Prozent." "Absolventen mit Prädikatsexamen können sich in der Regel aussuchen, ob sie bei einer großen Anwaltskanzlei, in der Industrie oder doch lieber beim Staat arbeiten möchten" Ach nee, klar!
Das Klischee des Taxifahrers muss aber sogar vom RAK Geschäftsführer bemüht werden. "Es gibt auch den sprichwörtlichen Taxifahrer unter den Juristen." Wobei nicht ganz klar ist, was nun der "sprichwörtliche Taxifahrer" sein soll. Vielleicht ist er ja Blogleser und spielt auf diesen Beitrag an?
Natürlich dürfen in einem solchen Artikel keine Zahlen fehlen: Große Kanzleien und solche in lukrativen Nischen zahlen durchaus 85 000 Euro im Jahr. In kleinen Kanzleien ohne Spezialgebiet sind eher zwischen 20 000 und 30 000 Euro die Regel. bzw. im Artikel zwei Absolventen mit Prädikat, einem zusätzlichen Titel und perfekten Englischkenntnissen könnten dort sogar die Schallmauer von 100 000 Euro durchbrechen. Nunja, 85.000 ist schon etwas her, 100.000 aber auch seitdem schon 125.000 geboten werden.
Gott sei Dank kommt dann die Klarstellung: Gemeinsam ist Kanzleien aber meist eins: viel Arbeit.
Und hier sollte nun einmal rein rechnerisch klargestellt werden: 100.000 EUR p.a. Brutto = 8.333 EUR mtl. Brutto = 4.675 EUR mtl. Netto (bei Lohnsteuerklasse I ohne Kinder und ohne Kirchensteuer)
Nun setzten wir dies mal mit der Arbeitsbelastung ins Verhältnis: Gemunkelt wird ja viel (Arbeit bis Nachts um 2 Uhr), aber die Regel wird wohl Wochentags 9-22 Uhr und ggf. 4-6h am Wochenende sein. Somit nach Abzug von Pausen ca. 65h Wochenarbeitszeit.
Und jetzt wird es bitter liebe Leser; ich wackle am Großkanzleimythos des großen Geldes: 4.675 EUR mtl. Netto / 260h im Monat = 17,98 EUR je Stunde. Für diesen Nettostundenlohn muss man bei einer 40 Stundenwoche nur ein vergleichbar mageres Nettogehalt von 2.877 EUR nach Hause tragen. Das entspricht (bei gleichen Abrechnungskonditionen) 5.000 EUR Brutto mtl. Natürlich gibt es wohl keinen nine2five Job für 60.000 EUR im Jahr. Aber solch eine harmlose Rechnung kann die großen Summen schon leicht relativieren.
Zurück zum Artikel: Dieser darf natürlich nicht den obligatorischen Scharfmacher missen lassen: "Daher empfiehlt es sich, neben Auslandsaufenthalten oder einer Promotion bereits früh Praxiserfahrung zu sammeln." Besonders Praktika eigneten sich, (...) Also nur Promotion und möglichst viele Praktika machen Sinn. Und hier (und wohl nur hier) spielen die Autoren des Beitrags ihr journalistisches Geschick aus, da sie der anwaltlichen Perspektive sogleich den Konter der RAK gegenüber stellen: "Aber bloß nicht zu früh." Jeder Rechtswissenschaftler brauche erst einmal eine juristische Allgemeinbildung. Welche Erkenntnisse liefert also der Beitrag?
1. Für die Nennung des eigenen Namens in der Zeitung findet sich immer ein Interviewpartner.
2. Über Juristen kann jeder schreiben.
3. Unreflektierte große Summen an Euro ziehen in Zeiten der Krise gut Leser an.
4. Über das Warum der Hürde Prädikatsexamen bzw. die Schwierigkeiten auf dem Weg dahin wird selten berichtet (vgl. dafür dann aber hier).
5. Solange es solche Lückenfüllerbeiträge in der Presse gibt, solange haben wir immer gut zu berichten.
p.s. über die beiläufige FehlInformation der Autoren RöverBrönnerSusat (RBS), einer der größten Wirtschafts- und Steuerprüfungsgesellschaften Deutschlands möchte ich wegen möglicher beruflicher Befangenheit nicht Stellung nehmen.
Dienstag, 10. Januar 2012

Jurabilis! kommentierte zuletzt zur fehlenden Wissenschaftlichkeit des Jurastudiums die Thesen von Prof. Dr. Möllers im Verfassungsblog.
Wie es das Leben will, findet sich in der Osnabrücker Zeitung ein passender Artikel aus der Realität Nach zehn Semestern schmiss Dorothe Hermes ihr Jurastudium – und ist froh darüber
Der Autor berichtet, woran die Studentin gescheitert ist "Du fängst an, nach Definitionen zu suchen und hinterfragst alles", sagt sie.
(...)
Dann brach sie ab. Weil man ein Kämpfertyp sein müsse für den Studiengang, sagt sie.
(...)
Von den ersten vier Klausuren schaffte sie eine. Sie war nicht die Einzige, der es so ging. Die Ersten brachen ab. Hermes machte weiter. Wird schon, sagte sie sich. Doch es wurde nicht. Sie fühlte sich stilistisch eingepfercht in den Gutachten-Stil der juristischen Sprache. Eine eigene Meinung war nicht gefragt. Der Druck nahm zu, von Semester zu Semester.
(...) Diese kurzen Aussagen beschreiben wohl sehr gut die Problematik der Verschulung und Entwissenschaftlichung des Jurastudiums.
Das erste Zitat, wonach die Studentin kurz vor dem Staatsexamen nur noch vor sich hin definierte und Probleme suchte ist eigentlich ein gutes Zeichen für Examensreife. Wenn der Student über das wahre eigene Leben die Matrix des Rechts spannt und nicht mehr die einfachen Dinge des Lebens, sondern deren Verrechtlichung wahrnimmt, dann ist sozusagen die Problembewusstseinsroutine gestartet. Wie in dem Kinoklassiker Matrix von 1999 wird die Lebenswirklichkeit nur als ein Konstrukt des Rechts wahrgenommen. Mit Morpheus gesprochen "If real is what you can feel, smell, taste and see, then 'real' is simply electrical signals law interpreted by your brain." Mir selbst ging es kurz vor dem 1. Staatsexamen ganz ähnlich: In der Kneipe bestellt man nicht mehr einfach so ein Pils, es gehen einem typengemischte Verträge, Antrag und Annahme oder gar sachenrechtliche Vermischung durch den Kopf. An einer Baustelle auf dem Weg zur Universität denkt man zuerst an den Bauplan und eine mögliche Genehmigungsfähigkeit im Mischgebiet. Wenn der Polizist einen vom Fahrrad holt, weil man Abends das Licht nicht angemacht hat, überlegt man ob dies nun repressives oder präventives Verhalten war. Wer an diesem Punkt angekommen ist, der hat das Level der Auswendiglernerei von Standardproblemen eigentlich hinter sich gelassen.
Warum ist die Studentin dennoch gescheitert? Man müsse ein Kämpfertyp sein und mit "Augen zu und durch" und Ellenbogenmentalität ins Examen? Nein, das ist natürlich genauso Unsinn wie Bücher verstecken in der Bibliothek. Wofür soll es einer Kämpfernatur bedürfen? Um in fünf Stunden sich einem Sachverhalt von 2-5 Seiten zu widmen und diesen systematisch zu lösen und dabei nur ordentlich Tinte auf Papier zu bringen? Wenn man zunehmenden "Druck" spürt, dann ist dies nur ein Zeichen, dass das Studium bisher nicht entsprechend den eigenen Erwartungen verlief. Es ist kein Grund zur Freude, wenn man von vier Klausuren nur eine besteht. Aber es ist genau das Zeichen für fehlerhafte Studieninhalte ( jurabilis! berichtete).
Das die Studentin dennoch 10 Semester benötigte um Jura den Rücken zu kehren ohne tatsächlich festzustellen, worin das Problem gelegen haben mag ist indes nur ein Armutszeugnis für die fehlerhafte universitäre Ausbildung. Wenn man den Gutachtenstil als "stilistische Einpferchung" wahrnimmt, hat man die grundlegende juristische Methodik nicht verinnerlicht.
Der Gutachtenstil ist nicht die dunkle Seite der Macht, die den Studenten erniedrigen will sondern ist der einfache Weg mit Judiz und Gesetzestext den Sachverhalt zu einer Lösung zuzuführen. Gerade hier sind eigene Meinungen gefragt und nicht die möglichst vollständige Darstellung von x "Standardstreits" aus dem Repetitor-Skript. Dies muss natürlich so auch von den Lehrenden transportiert werden. Wenn die Studenten in den Vorlesungen jedoch nur mit Massen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung überschüttet werden und dann - auf sich allein gelassen - in der Bibliothek ihr Heil in der Reihe "Die xx wichtigsten Fälle für Anfangssemester xxx" suchen, dann ist dies eine Fehlleistung der Universität.
Die Devise muss wieder lauten: Fälle sind zum Üben da, nicht zum Lernen. Erst die Vorlesung, dann das Lehrbuch und zum Schluss natürlich die Fallübung. Einzelne Fälle oder auch Fallsammlungen können keine Dogmatik bzw. Systematik vermitteln.
Wenn das Jurastudium wieder zur Rechtswissenschaft wird und Studenten rechtswissenschaftlich studieren, sollten solche Erfahrungsberichte hoffentlich der Vergangenheit angehören.
Montag, 9. Januar 2012

Herr Prof. Dr. Möllers hat im Verfassungsblog acht interessante Thesen zum Wissenschaftsstatus der Rechtswissenschaft ( jurabilis! berichtete) aufgestellt. Diese sollen deshalb nicht unkommentiert bleiben:
An dieser Stelle ist leider nur Platz für einen Kommentar zu den entscheidenden Thesen. Den Thesen von Möllers ist fast vollständig zuzustimmen.
4. Die Ausbildung ist zu wenig theoretisch – sie ist aber zugleich zu wenig praktisch. Die einzige Prüfungstechnik, die wirklich Ähnlichkeit mit der juristischen Praxis hat, die Fall-Hausarbeit, tritt gegenüber Klausuren mehr und mehr zurück. Reden und Schreiben werden nicht gelehrt, sondern den „Schlüsselqualifikationen“ überwiesen, die kaum jemand ernst nimmt. Dieses Problem hat auch etwas mit den miserablen Lehrkapazitäten zusammen, für die die juristischen Fakultäten nichts können. Was tun? Neben einer Verknappung der Studienplätze wäre mehr Phantasie bei der Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen gefragt: Moot Courts sind hier ein wichtiges Vorbild, die Einführung von Law Clinics, die Lehre von juristischen Schreiben jenseits des armseligen so genannten „Gutachtenstils“ – auch Gutachten können gut geschrieben sein – wären andere.
6. Der politische Prozess hat gar keine andere Wahl, als auch das Jura-Studium nach Kosten und Nutzen zu befragen. Auf den ersten Blick könnte man hier eine durchaus vernichtende Bilanz ziehen: Zweifelhafte wissenschaftliche Erfolge, die sich etwa in der sehr mageren Beteiligung an Projektforschung zeigen, werden durch ein Versagen in der Lehre ergänzt, das im Repetitorenwesen und einer enorm hohen Mißerfolgsquote in der Abschlussprüfung zum Ausdruck kommt. Das juristische Staatsexamen sorgt für sehr viele verlorene Lebensjahre. Auf den zweiten Blick sieht das Bild anders aus: Die besten 15-20 % Absolventen sind nach internationalen Standards erstklassige Juristen, dies zeigt ihre Werdegang in amerikanischen Law Schools oder in Institutionen wie der Europäischen Kommission. Auch diese Studierenden wurden unter miserablen Bedingungen ausgebildet, für die die Fakultäten nichts können. Was tun? Auf Dauer wird eine gute Juristenausbildung nur durch eine dramatische Verknappung der Studienplätze bei Beibehaltung der bestehenden Lehrkapazitäten funktionieren. Nur mit deutlich weniger Studierenden können wir für die Erfolge und Misserfolge in der Lehre in die Verantwortung genommen werden.
Interessant ist der mehrfach gefasste Lösungsansatz "Verknappung der Studienplätze". Insoweit ist den Thesen jedoch zu widersprechen. Die rechtswissenschaftliche Juristenausbildung an deutschen Universitäten produziert zwar immer mehr Volljuristen, es sind aber nicht zwingend zu viele. Regelmäßig wird über die Karrierechancen der Juristen geschrieben. Oftmals geht es natürlich um die Berufschancen von Prädikatsjuristen (vgl. nur hier, hier oder hier). Über die vielen Juristen mit ausreichenden und befriedigenden Examina wird weniger geschrieben. Eine künstliche Verknappung des Angebots an Studienplätzen ist jedoch keine Lösung. Die Lösung liegt in der besseren Ausbildung!
Angesprochen werden hier insbesondere die fehlenden Fertigkeiten (Reden und Schreiben). Aus Sicht des ehemaligen Studenten (2003-2007), der als einer der ersten mit Pflichtstunden in Schlüsselqualifikation in Berührung kam, kann ich davon ebenfalls ein Lied singen. Da werden die Semesterwochenstunden in den ersten Semestern abgesessen, weil gar nicht die Notwendigkeit dieser Ausbildung vom Studenten erkannt wird. Die Schlüsselqualifikationen werden m.E. das gleiche erleiden wie es die Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Methodenlehre, Rechts- und Staatsphilosophie bzw. Rechtssoziologie) erlitten haben. Nach den meisten Studienordnungen ist der Besuch von Grundlagenfächern und Schlüsselqualifikationen erforderlich. Die "Erledigung" erfolgt dann zumeist schnell in den Anfangssemestern. Ich muss zugeben, das ich ebenfalls im 2. Semester Methodenlehre gehört habe und mehr oder weniger nur das Heil in der Klausur gesucht hatte um den Schein zu bekommen.
Dabei sind wir nun schon beim Kernproblem: Der Verschulung die dadurch entsteht, dass die Studenten ab dem 1. Semester nur noch auf Scheine / Credits schielen müssen. Der Hang zur Wissenschaftlichkeit auch in der Ausbildung tut und tat dem juristischen Studium gut. Es ist begrüßenswert, das wir keine reinen Law Schools haben bzw. Gesetze und Verwaltungsanweisungen auswendig gelernt werden.
Was also tun? Eine gewisse Rückbesinnung ist m.E. notwendig. Die Abtrennung des "Grundlagenfachs" (bspw. Methodenlehre) vom allgemeinen Curriculum ist nicht geglückt. Methodenlehre isoliert kann der Student in den ersten Semestern i.d.R. nicht verstehen. Die Notwendigkeit von Grundlagenfächern und Schlüsselqualifikationen wird erst erkannt, wenn man eine gewisse Stofffülle beherrscht. Erst wer bspw. den Jungbullenfall versucht hat zu lösen, entwickelt ein Verständnis für die Systematik des BGB und den Sinn der Methodenlehre. Nicht anders ist es mit anderen Grundlagenfächern (bspw. Rechtsgeschichte und Rechtssoziologie). Auch hier gewinnt der Student erst nötige Einsichten, wenn er bspw. Staatsrecht oder Familien- und Arbeitsrecht gehört hat.
Warum dann also die Trennung (Juristen sprechen vom "vor die Klammer ziehen")? Die Wissenschaftlichkeit muss tatsächlich in die allgemeine Vorlesung rückintegriert werden. Ein erster Schritt wäre die Abschaffung der Grundlagenfächer als "Klausurbalast" im Grundstudium.
7. Das Staatsexamen verkoppelt das Rechtsystem mit der Rechtswissenschaft. Durch das Examen bekommt die deutsche Rechtswissenschaft eine besondere gesellschaftliche Relevanz und relativ großen gesellschaftlichen Einfluss. Zugleich ist die Examensfixierung ein großes Hindernis für die Verwissenschaftlichung der Disziplin. Es gehört zu den Ironien dieses Diskurses, dass in den Fakultäten fast niemand die Abschaffung des Staatsexamen will, obwohl es der Einheit von Forschung und Lehre im Wege steht – oder eben „Forschung“ auf das Verfassen von Ausbildungsliteratur reduziert; während in der Politik viele kritischen Stimmen laut werden, obwohl vieles dafür spricht, dass unser Prüfungswesen der beispiellosen Qualität des Rechtssystems sehr gut tut. Ich würde einem Land ohne Staatsexamen jedenfalls lieber forschen als vor Gericht stehen. In jedem wird der Druck, Drittmittel einzuwerben und interdisziplinär zu arbeiten, Teile der Professoren langsam aus dem Prüfungsbetrieb herausziehen. Was tun, wenn man das Examen nicht abschaffen will? Die Theorie ins Staatsexamen packen und das bedeutet: Wissenschaftsfähige Nebengebiete wie Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie und Rechtspolitik als Pflichtfächer zu definieren und zum Prüfungsstoff zu machen. „Recht im Kontext“ muss in die Prüfung. Die Rückwirkungen auch für die Forschung wären immens.
Die Examensfixierung ist m.E. nicht der Knackpunkt der Ausbildung, vielmehr ist es die Notendiskussion um die Staatsexamina bzw. die Art der Vorbereitung auf das 1. Examen. Die Prüfungsleistungen in den Staatsexamen sind von der Gestaltung gut geeignet um einen Wissens- und Leistungsstand abzufragen. Die Fallklausur hat sich als gut geeignet herauskristalisiert, insbesondere weil mit ihr die Neutralität und Objektivität der Bewertung am ehesten gewährleistet werden kann. Die Fallklausur ist m.E. auch nicht der Schrecken der Wissenschaftlichkeit, es ist eher die Ausbildung zur Falllösung. Die Kombination von Falllösung mit Auslegung von Normen und Lösung von rechtlichen Problemen eignet sich hervorragend auch in kurzer Zeit das Judiz des Prüflings und dessen methodische Herangehensweise an ein Problem zu prüfen. Nicht ohne Grund dienen immer häufiger neue Urteile aus der Rechtsprechung als Fundgrube für Klausurfälle: Der Prüfling soll in kürzester Zeit und unter enormen Druck (im Optimalfall) eine Lösung präsentieren die vor ihm fünf Bundesrichter und ein OLG in mühsamer Arbeit entwickelt haben.
Diesen Anforderungen kann ein Prüfling jedoch nur mit gutem Ergebnis entsprechen, wenn er einen gewissen Fundus an "Standardproblemen" parat hat aber auch wenn er ein gewisses Grundverständnis von Rechtssystematik und Methodenlehre hat. Eine Abschaffung des "Restexamens" (neben dem Schwerpunkt) wäre m.E. nicht zielführend.
Das Problem stellt eher die Reaktion der Universität auf das Staatsexamen dar. Immer mehr versucht die Universität dem privaten Repetitor "das Geschäft abzugraben". Wie Herr Prof. Dr. Möllers zutreffend feststellt erfolgte in den letzten 15 Jahren ein "run" auf die Ausbildungsliteratur. Das Angebot der Universitätsprofessoren und Verlage folgte hier (leider) der Nachfrage. Statt das kommerzielle Repetitorium neben der Universität genauso zu akzeptieren wie das Staatsexamen neben den studienbegleitenden Prüfungen, tendierte die Universität zur Verschulung. Die "Ver-Fall-ung" der Lehre schon im Rahmen des Studiums ist jedoch problematisch. Die Fallösung und die Beherrschung von "Standardstreits" sollte nicht im Rahmen des Studiums sondern nur im Rahmen der Examensvorbereitung im Fokus stehen. Ganze Teilfächer fallbasiert zu lehren stellt m.E. hingegen einen Fehler dar. Dies stellt natürlich in der Selbstdarstellung der Universitätsprofessoren ein Problem dar, weil augenscheinlich examensnahe Ausbildung von Studenten gern gesehen wird.
Der Universitätsprofessor sollte sich mehr darauf besinnen das System des Teilgebiets, nötige Strukturen und Probleme darzustellen. Die beste Vorlesung regt den Studenten dazu an in einem echten Lehrbuch (nicht Skript) oder sogar in einschlägiger Rechtsprechung nachzulesen. Nur so kann die Verknüpfung mit den Grundlagenfächern (Geschichte, Methode) geübt werden. Grundlagenfächer isoliert mögen für die "Scheine" reichen. Spätestens in der Examensvorbereitung endet "wissenschaftsarme" Ausbildung im stupiden Auswendiglernen und purem Streß. Wer kennt nicht die Diskussion darüber, wieviele Probleme man für Strafrecht (u.ä.) auswendig herbeten kann. Der Fachunterricht leidet an der Erwartung der Vorbereitung auf das Fallexamen, knickt ein indem er Fälle präsentiert und vergrössert nur das Problem indem er die Studenten noch weniger auf das Relevante vorbereitet.
Ohne methodische Grundkenntnisse und deren unterschiedliche Anwendung in den einzelnen Disziplinen kann der Prüfling nur "durchschnittliche" Leistungen liefern, er kann nur bekanntes Wissen abspulen, aber selten neue Probleme verständlich angehen. Nur wissenschaftliche Rückbesinnung in den Vorlesung und deutliche Trennung der Examensvorbereitung (ggf. auch im Uni-Rep) davon kann die Juristenausbildung wieder zur Rechtswissenschaft werden lassen.
Sonntag, 8. Januar 2012

Vom 13. Bis 14. Januar 2012 findet an der Humboldt-Universität zu Berlin eine Tagung zur Frage der „Notwendigkeit der Einführung eines Insolvenzrechts für Staaten“ statt. Dass dieses Thema der Nerv der Zeit trifft, deutet schon die Eröffnungsrede des Bundesfinanzministers an.
Derzeit ist noch nicht klar, ob ein Mitglied unserer Redaktion persönlich an diesem Termin wird teilnehmen können. Das Thema ist allerdings – in jeder Hinsicht – hoch spannend und soll nachfolgend unter Bezugnahme auf das bestehende Insolvenzrecht ein wenig näher beleuchtet werden. Dabei geht es mir hier um drei wesentliche und über alle Jurisdiktionen vergleichbare Verfahrensgrundsätze, nämlich um (i) den Beginn des Verfahrens bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes, (ii) den Verlauf des Verfahrens dessen Administration durch den Insolvenzverwalter und (iii) den Abschluss des Verfahrens und die Folgen für den Schuldner.
1) Warum „Staateninsolvenz“?
Die Insolvenz von Staaten ist nicht neu. Ein prägnantes Beispiel für einen staatlichen Insolvenzfall ist etwa Argentinien. Zahlreiche Anleger erwarben in den Jahren [konkreter Zeitraum] argentinische Staatsanleihen und mussten wenig später feststellen, dass der argentinische Staat diese nicht mehr bediente und dies mit einem selbst erlassenen Gesetz rechtfertigte, was jedenfalls eine interessante Art der Restschuldbefreiung war.
Die Einführung eines staatlichen Insolvenzverfahrens soll derartigen (und vergleichbaren) „Befreiungsschlägen“ vorbeugen. Die Ratio eines solchen Regelungswerkes muss demnach die Hinführung zu einem geordneten System sein, das dem Schuldenabbau dient und den Ausfall des Schuldners unter Wahrung eines Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Schultern aller Gläubiger verteilt. Ein staatliches Insolvenzverfahren steht somit – etwa im Vergleich mit der deutschen Insolvenzordnung – der Insolvenz natürlicher Personen näher als etwa der Insolvenz juristischer Personen, da es keine Abwicklung des Schuldners geben wird (man stelle sich nur vor, dass z.B. Italien, Portugal oder Griechenland irgendwann aufgelöst werden könnten).
2) Welchen einheitlichen Verfahrensgrundsätzen folgen die bestehenden wesentlichen europäischen Insolvenzregelwerke?
Sämtliche (mir bekannten) Insolvenzvorschriften sehen als Grundlage für eine Insolvenz das Vorliegen eines Insolvenzgrundes vor, der entweder „Überschuldung“ oder „Zahlungsunfähigkeit“ sein kann. (vgl. Deutschland: §§ 17, 19 InsO; Österreich: §§ 66, 67 InsO; England: § 123 Insolvency Act (1986); Frankreich: Article L. 610 ff. Code de commerce). Liegt ein Insolvenzgrund vor, so kommt es nach Eröffnung des Verfahrens zur Einsetzung eines Insolvenzverwalters, dessen Bestreben darin liegt, sowohl die Gläubigerinteressen zu bedienen als auch (wenn es möglich ist) den Schuldner zu sanieren. Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wird dem Schuldner eine – wie auch immer ausgestaltete – Restschuldbefreiung gewährt und er kann wieder am Geschäftsverkehr teilnehmen.
3) Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf eine Staateninsolvenz
Allein die Übertragung dieser Grundsätze auf Staaten erscheint schwierig. Soll eine am Bruttoinlandsprodukt orientierte Verschuldungsquote eines Landes maßgeblich für das Vorliegen einer Überschuldung sein? Ist ein Land so lange zahlungsfähig, wie es Geld beschaffen kann? Während sich diese Fragen noch lösen lassen, stellen sich aber viel gewichtigere Probleme bei der Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Wie kann ein nicht demokratisch legitimiertes Organ die Geschicke eines Landes lenken und dabei (vorwiegend) auch noch den Interessen der Gläubiger dienen wollen? Und selbst bei Abschluss dieses Verfahrens muss man sich noch fragen, wie ein solches Land wieder am Wirtschaftsverkehr teilnehmen möchte.
Diese kursorische Betrachtung zeigt, dass es schwierig sein wird, ein staatliches Insolvenzrecht zu erschaffen, dass sich an den bestehenden Insolvenzvorschriften orientiert. Bislang bildet das Fehlen derartiger Regelungen jedenfalls noch eine erhebliche Schwelle für eine gesetzliche Schuldenfreizeichnung, die durch eine gesetzliche Legitimation eingeebnet werden könnte.
Freitag, 6. Januar 2012

Der Blick der geneigten Leserschar sei auf folgendes Studentenprojekt gelenkt: Student Litigators
Nach Lachanfällen reichlich Kopfschütteln stellt sich sofort die Frage: Was soll das? Student Litigators ist eine studentische Rechtsberatungsgesellschaft, die pro bono - d. h. unentgeltlich - Beratungsaufträge in den Bereichen Konfliktlösung, Vertragsgestaltung, Verhandlungsmanagement und Unternehmensrecht übernimmt. Im Team von Student Litigators agieren Studierende, die noch keine zugelassenen Rechtsanwälte sind und daher auch noch nicht jeden Fall übernehmen können. Die Rechtsberatung erfolgt unter anwaltlicher Anleitung. Wir sind die erste selbständige studentische Rechtsberatungsgesellschaft in Deutschland. Aha! Gemeinnützige Pro Bono Rechtsberatung leistet Student Litigators. Juristen mit etwas Englischkenntnisse können sicherlich etwas mit dem Begriff Litigation / Litigator anfangen.
Aber wie ist das mit der Zielgruppe? Das Projekt möchte dazu beitragen, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" im Alltag von Bürgerinnen und Bürgern näher zusammenrücken. Dies gilt gerade für den "kleinen Mann", der die Kosten anwaltlicher Beratung und die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung häufig scheut. Wird der minimized man kleine Mann bspw. mit seinem Problem im Verhandlungsmanagement im Netz nach Litigators suchen bzw. wissen was damit gemeint ist? Selbst wenn der kleine Mann zugleich Student ist wird er doch eher bei der verfassten Studentenschaft nachfragen... Aber bei einer Kapitalgesellschaft mit 70 Studenten und 4 Anwälten? Gut, das sind alles Nebensächlichkeiten. Bei einer Pro-Bono-Veranstaltung geht es ja nicht um Akquise, oder? Sie werden dadurch zu Partnern und sollen eigenständig in die Mandatsakquise und die Mandatsarbeit einsteigen. Was? Ich bin verwirrt! Am wichtigsten scheint jedoch die Selbstbezeichnung mit großspurigen Titeln: Dieses Team bilden die Managing Partner sowie die Executive Partner. Bisher waren mir solche Positionen nur aus Großkanzleien bekannt... Bei einer schnöden GmbH (und die UG ist ja eine) gibt es Geschäftsführer oder Personal / Auftragnehmer. Aber "Managing Partner bei Student Litigators" hört sich natürlich knackiger an als "Mitarbeit im Beratungsprojekt der Studierendenschaft der Universität".
Wo wir dabei wären, welche Studenten engagieren sich nun in diesem Projekt. Hier sind immerhin 21 Standorte mit 70 Ansprechpartnern verzeichnet.
Managing Partner D. studiert immerhin seit 2009 Rechtswissenschaften. Die 21 aus Köln geben jeweils an Student der Rechtswissenschaft zu sein, davon 13 ohne Nennung des Studienbeginns, weitere 3 mit Beginn in 2009 und sogar 5 Studenten die bald ihr erstes Semester (sic!) beendet haben werden(Beginn 2011).
Eine Stichprobe der anderen Standorte förderte auch einen Doktoranden oder einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre an der WHU – Otto Beisheim School of Management (Vallendar) der schon großspurig angibt seinen Bachelor in 2015 zu erreichen...
Wo wir schon bei großspurigem zukunftsorientiertem Beratungsfeldern sind. Da gibt es deren gleich acht: I. Konfliktlösung
II. Vertragsgestaltung und Verhandlungsmanagement
III. Veranstaltungsmanagement
IV. Unternehmens- und Vereinsrecht
V. Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
VI. Mietrecht
VII. Arbeitsrecht
VIII. Öffentliches Recht (Sozialrecht, Nachbarschaftsrecht, Baurecht)
Schade nur Die Beratung erfolgt allerdings in der Regel nicht direkt durch einen geeigneten Partner aus der zuständigen Praxisgruppe. Obwohl sich die generelle Frage stellt, welche Genies im 1. Semester schon als geeigneter Partner bspw im Bereich Wettbewerbsrecht oder Sozialrecht gelten kann?
Alles in allem wohl eher ein Projekt um die Lebensläufe CVs der "Partner" um tolle Titel aufzuhübschen.
Hauptsache die vier Kollegen im "anwaltichen Beirat" wissen, auf was* sie sich da einlassen ...
*) Die Frage der Zulässigkeit des Projekts nach dem RDG mögen andere beurteilen!
EDIT am 15.01.2012:
Zumindest was die Betreuung durch Erstsemestler und ungeeignete Partner angeht scheint es Änderungen bei den Student Litigators gegeben zu haben Die Beraterinnen und Berater von Student Litigators sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Rechtsberatung erfolgt allerdings in der Regel direkt durch einen bzw. mehrere geeignete Partner aus der zuständigen Praxisgruppe. Über die Aufnahme des Mandates entscheidet ausschließlich die Geschäftsführung. Beratend tätig werden Studierende fortgeschrittenen Semesters, jeweils unter anwaltlicher Anleitung. Dank dem Hinweisgeber!
Warten wir es ab: Weitere Änderungen sind zu erwarten. Jurabilis! wird berichten!
Donnerstag, 5. Januar 2012

Diesen hübschen Titel (vgl. Larenz, Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Berlin 1966, das zur Folklore degenerierte Kirchmann-Zitat spare ich mir) trägt Klaus F. Röhls Beitrag in Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, S. 67-78, der dankenswerterweise hier online als PDF abrufbar ist. Unnötig zu erwähnen, dass Röhls "RSozBlog" jedem weitsichtigen Juristen einen regelmäßigen Blick wert sein sollte.
Montag, 2. Januar 2012

Steuervereinfachung ist grundsätzlich löblich. Das ist ein Thema was mich persönlich sehr interessiert.
Sie sollte nur nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, rechtsstaatswidrigen Be- oder Entlastungen führen. Die KoalitionDer Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu Stande gebracht. Vom Referentenentwurf des BMF bis zum BGBl ist natürlich auf dem parlamentarischen Basarim politischen Betrieb etwas liegen geblieben. Aber eine Vorschrift, die maßgeblich Studenten interessieren könnte hat es ins Ziel geschafft.
Art. 1 Nr. 17
§ 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch folgende Sätze ersetzt:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“
Die Vorschrift ist recht unscheinbar und für den Laienunbefangenen Leser nicht zu verstehen. Man muss dazu wissen, was in der Fassung bis 31.12.2011 in besagten Sätzen 2 bis 10 geregelt wurde. Dahinter verbarg sich die sog. Begrenzung des Kindergelds / Kinderfreibetrags für die erwachsenen Kinder bis vollendetem 25. Lebensjahr, deren eigene "Einkünfte und Bezüge" selbst deren sächliches Existenzminimum sicherstellten. Durchaus eine sinnvolle Regelung: Kindergeld / Kinderfreibetrag erhalten die Eltern eines Kindes nur dann zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, wenn das Kind selbst nicht sein Existenzminimum bestreiten kann.
Die Regelung wurde in der Form 1996 eingeführt.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 4 nicht entgegen.
Eigentlich eine klare Vorschrift, insoweit man den Einkünftebegriff im Sinne des EStG verstand. Dann blieb nur noch die Unwägbarkeit des "Bezügebegriffs". Die Finanzgerichtsbarkeit tat ihr bestes den Begriff auszulegen (vgl. nur BFH v. 26.09.2000, VI R 85/99, BStBl. II 2000, 684). Und so wurde in 15 Jahren aus der ursprünglichen Vorschrift folgendes Ungetüm (statt 122 Wörter nunmehr fast verdoppelt auf 243 Wörter):
Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8004 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
Zugegeben, etwas sperrig im Vergleich zur 1996er Fassung. Die Verwaltungsvorschrift benötigte nicht ohne Grund 16 Seiten zur Erläuterung der 9 Sätze. Vgl. hier S. 48-64.
Was tun? Radikale Steuervereinfachung erfordert radikale Typisierung durch Streichung. Der Gesetzgeber unterstellt seit dem 01.01.2012, dass Kinder unter 25 grundsätzlich keine Einkünfte und Bezüge in solchen Höhen haben, die zur Deckung des Existenzminimums beitragen können. Kindergeld wird ohne eine solche Prüfung bewilligt.
Die führt nun leider auch zum Gießkanneneffekt. Kindergeld steht nun bspw. auch dem 24 jährigen Studenten zu, der neben dem Studium ordentlich dazu verdient und eigentlich nicht auf Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich (2.208 EUR p.a.) angewiesen ist. Wenn die Eltern auch noch ordentlich verdienen, beschert der Kinderfreibetrag auch noch eine zusätzliche Steuerentlastung. Aber was noch? Ans Kindergeld sind natürlich weitere liebgewonnene Relikte gekoppelt. Bspw. ist der Familienzuschlag bei Beamten an das Kindergeld gekoppelt. Im Ergebnis führt die tatsächliche Verfahrenserleichterung für Eltern und Behörden zu ungewollten Nebenergebnissen.
Meine Voraussage: Nachdem seit 2006 nur noch Kinder bis 25 Jahren zu berücksichtigen sind (früher bis 27), wird die Grenze früher oder später von 25 auf 23 abgesenkt werden.
Bis dahin gilt: Alle Studenten mit hohen Nebeneinkünften sollten Kindergeld beantragen (also durch die Eltern). Ein besseres Stipendienprogramm hat der Staat bisher noch nicht aufgelegt. Eine Erhöhung der BaföG-Sätze (bzw. Anhebung der Einkünftegrenzen für die Eltern) wäre sicherlich sinnvoller, weil zielgruppengerechter gewesen, allerdings hätte man das nicht als Steuervereinfachung verkaufen können.
EDIT 16.01.2012: Nun 14 Tage nach dem Eintrag im Blog ist das Thema auch dem SPIEGEL eine Meldung wert (DER SPIEGEL 3/2012 vom 16.01.2012, Neues Steuergeschenk für Gutverdiener, noch nicht online abrufbar).
Sonntag, 25. Dezember 2011

eFellows geht in Sachen frühe Förderung von Jurastudenten innovative neue Wege: Zusammen mit einer namhaften Großkanzlei aus Frankfurt sollen Studenten noch früher den Kanzleialltag kennen lernen.
Im eFellows Blog wird berichtet, dass die Kanzlei Hengeler Mueller nun Associates dazu abstellt, um Erstsemestler als Mentoren zu begleiten.
Das Mentorenprogramm fasst die 19 jährige M. dann kurz und prägnant wie folgt zusammen: Zwei Mal im Jahr Treffen, bei Fragen kann ich jederzeit anrufen oder mailen. Am Ende von unserem ersten Mentoren-Mentee-Jahr wollen wir besprechen, ob unsere bisherigen gegenseitigen Erwartungen erfüllt worden sind. Das erste Treffen wird natürlich von der Jungstudentin sehr ergreifend geschildert: Die Mentorin hat sogar in Yale einen LL.M. gemacht und ist in der Geburtsstadt der Jungstudentin (wenn das mal nichts ist) promoviert. Da wird der Ausflug nach Frankfurt schon zu einem großen Erlebnis der Jungstudentin: Zugfahren, Mittagessen beim Italiener und Bankenviertel. Toll! Wir vereinbaren einen allerersten Kennenlerntermin zum Mittagessen. Ich kaufe in Heidelberg mein Zugticket und freue mich wie eine Schneekönigin auf meinen Tag in Frankfurt. Seit meinem Kanzleipraktikum im Juni bin ich nicht mehr in Frankfurt gewesen und sehne mich wieder nach dem Main, der Alten Oper und dem Bankenviertel. Man wäre gern dabei gewesen als M. mit zittrigen Händen Papas EC-Karte in den DB-Automaten gab, um damit ein Ticket ins Glück zu kaufen.
Andere Studenten in diesem Alter finden ihr Shopping-Glück eher im Klamotten- oder CD-Laden. Aber was ist schon der Konsum von Heute gegen die Karriere in 7-8 Jahren?
Interessant ist ja schon, dass natürlich mit dem ersten Kennenlerntermin wohl der eine von beiden Mentorenterminen des Erstbetreuungsjahres absolviert wurde. Da wird schon der Kaffee, ein Spaziergang mit BGB-Lehrbuch in der Hand und bodentiefen Fenster im Büro zum prägenden Erlebnis der Studentin.
Jetzt fragt man sich nur: Wozu das Ganze? Was sind die treibenden Fragen eines Erstsemestlers die dringend der Beantwortung eines vollbeschäftigten Associates einer Großkanzlei bedürfen. Unsere Jungstudentin hat natürlich direkt eine erste Frage vergessen zu stellen: Drei Tage später merke ich dann doch, dass ich noch etwas zu Kommentaren und juristischen Fachzeitschriften wissen wollte – und bin froh, dass L. Visitenkarte inzwischen an meiner Pinnwand hängt. Ach was? Wäre da nicht gegebenenfalls ein Buddyprogramm mit anderen Zweit- oder Dritt-Semestlern sinnvoller? Organisiert nicht die örtliche Fachschaft entsprechende Programme? Wie wäre es mit einem Rundgang in der lokalen Uni-Bibliothek? Werden dann Studentenparties weiteren freiwilligen Praktika geopfert?
Letztlich stellt sich die Frage, was die Erwartungen des Mentors bzw. der GK nach einem oder zwei Jahren sind? Lässt man den Mentee nach 2-3 Jahren fallen wie eine heiße Kartoffel wenn die Noten an der Uni doch nicht stimmen? Spendiert man dann unibegleitendes Repetitorium Nachhilfe? Immerhin ist ja besagte GK dafür bekannt nur die Besten der Besten anzustellen...
P.S.: allen Studenten (und auch den anderen Lesern) noch ein frohes Fest. Geht das Studium lieber entspannter an, der Stress beginnt noch früh genug!
Donnerstag, 22. Dezember 2011

...jurabilis! erhält ab dem heutigen Tag von mir ein wenig Unterstützung. Ich werde den bekannten juristischen Content feilbieten, aber auch das ein oder andere steuerrechtliche Thema hier ansprechen. Den Anfang macht ein Weihnachtsgeschenk des BMF.
Das BMF hat mal wieder einen Nichtanwendungserlass publiziert.
Zur Problematik des Nichtanwendungserlass wurde schon viel geschrieben, das will ich hier nicht vertiefen. Sogar das BMF erklärt auf eigener Seite was es damit auf sich hat. Vgl. hier.
Auch die "Regelung" im Koalitions vertragpapiertiger (vgl. buntes PDF) auf Seite 13
Wir werden insbesondere (...) dafür sorgen, dass sich BMF-Schreiben auf die Auslegung der Gesetze beschränken
und die Praxis der Nichtanwendungserlasse zurückgeführt wird, will ich nicht weiter kommentieren.
Aber inhaltlich ist es endlich mal ein BMF-Schreiben, dem man sich voll und ganz anschließen kann.
Es geht um das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011, VI R 42/10. Der BFH hatte hierin für Recht erkannt:
Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen Das eröffnet grundsätzlich die Kosten des spießbürgerlichen Nachbarschaftsstreits um den Knallerbsenstrauch nun bei Verlust auch noch "von der Steuer abzusetzen" (als sog. außergewöhnliche Belastung). Der BFH in seiner unendlichen Weisheit mit seiner Lebenserfahrung von fünf Bundesrichtern hat natürlich angefügt
Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. und wollte sicherlich Kosten derartiger Streitigkeiten dem Bundeshaushalt ersparen, aber das ist nunmal nicht so einfach.
Der Nichtanwendungserlass begründet das Problem mit einfachen und eindringlichen Worten:
Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines
Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine
Instrumente zur Verfügung. Das ist nicht nur aus behördlicher Sicht zutreffend sondern auch aus materieller Sicht - wenn denn das BMF an einem einschränkenden Referentenentwurf arbeitet - zu begrüßen, auch wenn viele Anwälte die steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten schon als neues Geschäftsmodell erkannt haben. "Lustig" wird das ganze aus rechtlicher Sicht erst, wenn man an Prozesskosten aus einem verlorenem Finanzgerichtsprozess denkt. Erst streitet man mit dem Finanzamt vor dem FG und im Unterliegensfall befragt man das Gericht gleich nochmals, ob der Prozess unvermeidbar war? Könnte man ja gleich als Hilfsantrag fassen...
Es fragt sich aber doch, ist es denn nötig, den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung ( § 33 EStG) derart ausufern zu lassen? Die Norm soll neben das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) treten und für außergewöhnliche Aufwendungen erhöhte Steuerfreiheit schaffen. Standardbeispiel ist die Wiederbeschaffung von Hausrat nach Naturkatastrophen. Allgemeine Lebensrisiken sollen jedoch gerade vom allgemeinen Grundfreibetrag erfasst werden, wenn sie durch einen Willensentschluss des Steuerpflichtigen veranlasst wurden. Gerade in den letzten Jahren uferte der Katalog möglicher agB aus (verwiesen sei auf die zahlreichen Kommentare zu diesem Problem). Tatsächlich führt dies zu einer Befassung des Finanzamts mit den innersten Angelegenheiten des Steuerpflichtigen (Adoption, Geschlechtsumwandlung, Haartransplantation ...) "für ein paar Dollar mehr".
Entscheidend ist jedoch: Der BFH geriert sich mit diesem Urteil offensichtlich als Ersatzgesetzgeber. Jedem Juristen wird die Formel "hinreichende Aussicht auf Erfolg und nicht mutwillig erscheint" bekannt vorkommen. Richtig: PKH. Warum nun neben die gesetzliche PKH eine "nachgerichtliche PKH durch behördliche Steuerlastminderung" treten soll bleibt fraglich, da es in diesem Fall am Gesetzgeber ist die Regelungen der PKH "durchlässiger" zu gestalten. Der BFH wäre hier lieber bei seiner ständigen Rechtsprechung geblieben.
Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).
Mittwoch, 14. Dezember 2011

Angesichts der aktuellen Diskussion um Plagiate in Dissertationen hat DGI-Präsident Prof. Gradmann am 7. November in einem Schreiben an die Vorsitzende der Hochschulrektorenkonferenz, Frau Prof. Wintermantel, den Vorschlag der DGI für eine generelle Publikationspflicht von wissenschaftlichen Qualifizierungsarbeiten übermittelt. Dies insbesondere auch begründet durch die fortschreitende umfassende Digitalisierung des Publikationswesens im Wissenschaftsbereich: „Das Verfassen einer Dissertation erfordert hohe Präzision beim Formulieren und Gestalten eigener und der Wiedergabe übernommener Daten, Grafiken und Texte. Aus informationswissenschaftlicher Sicht gehört dazu eine deutliche Trennung von eigenen und zitierten Passagen, verbunden mit einer klaren und nachvollziehbaren Quellenangabe. Elementare Bedingungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Grundsätze sind Offenheit und Nachprüfbarkeit. Dies kann durch eine allgemeine Verpflichtung zu Open-Access-Veröffentlichungen erreicht werden. Damit wird den Möglichkeiten und Versuchungen moderner Kommunikationssysteme (Internet) eine gleichgewichtige Überprüfungsmöglichkeit entgegengesetzt. Open Access ist dann gegeben, wenn weltweit im Internet frei und vollständig wissenschaftliche Qualifizierungsarbeiten digitalisiert zur Verfügung stehen. Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass das Promotionsrecht und seine Ausgestaltung in unserem Land eine Angelegenheit autonom handelnder Universitäten ist und die HRK in dieser Sache kein Weisungsrecht hat. Doch halten wir es für wünschenswert und aussichtsreich, durch einen entsprechenden Konsens in der HRK eine Grundlage für die dann in den jeweiligen Universitäten erfolgende Ergänzung der Promotionsordnungen zu schaffen. Das wohl stärkste Argument für die Konsensbildung in der HRK dürfte die schleichende Entwertung der Promotion durch die sich häufenden Plagiatsfälle sein. Der entgegen zu wirken hilft, die Wertstellungsmerkmale der deutschen Universitäten sicherzustellen. (…) Wir hoffen, Sie und die HRK dafür gewinnen können, sich unsere Forderung nach verpflichtender Veröffentlichung von Dissertationen im Open Access zu Eigen zu machen“. [Quelle: DGI-Newsletter]
Montag, 28. November 2011

Mittwoch, 9. November 2011

Apple wurde am 4.11.2011 durch Versäumnisurteil des LG Mannheim (Az. 7 O 169/11) mit einem beängstigend langen Tenor verurteilt, viele, viele Dinge zu unterlassen oder für jeden Fall der Zuwiderhandlung 250.000 EUR zu bezahlen. Das betrifft (wohl) wesentliche Kommunikationstechniken aktueller Appleprodukte.
Warum erging hier ein Versäumnisurteil? Erst dachte ich, dass iPhones und iPads von nun an +250.000 EUR kosten sollten, so dass Apple zwecks Gebührenreduzierung ein VU in Kauf nimmt. Auf der anderen Seite würde mich doch sehr interessieren, ob Motorola aus diesem Urteil vor Weihnachten und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken wird. Ob die Q3-Rückstellungen der neuen Mobilty Inc. dieses Risiko bereits vorsehen, ist nicht klar. In welcher Hinsicht Motorola hier gesiegt hat, kann ich unter dem Strich noch nicht erkennen.
Weiß jemand mehr oder hat Lust zu spekulieren?
Dienstag, 1. November 2011

Griechenland hat offenbar um 5 vor 12 sein basisdemokratisches Gewissen wiedergefunden. Ich kann darin beim besten Willen nichts Positives erkennen (a.A.: Herr Böll, Herr Steinmeier, Herr Trittin u.a.). Zumal Papandreous Schritt kaum den symbolischen Eindruck hinterlässt, den diesem gerne beimessen möchte. Dafür kommt er mit dieser Entscheidung viel zu spät und viel zu unkoordiniert. Es wirkt fast so, als wünschte er vor dem Sprung ins Ungewisse eine politische Absolution, die er sich um jeden Preis erkaufen möchte. Dabei steht viel mehr auf dem Spiel als „nur“ Griechenlands Schicksal.
Gerade jetzt wäre gemeinwohlbedachtes Denken und Handeln erforderlich, wie es etwa die europäische Staatengemeinschaft durch ihr zügiges Handeln vorgemacht hat. Wer an diesem Punkt unter dem Deckmantel demokratischen Zieldenkens Symbolpolitik machen möchte, hat den Ernst der Lage nicht verstanden. Vor einer Volksabstimmung sollte dem Volk besser auch klarer gemacht werden, wer die Folgen einer beispiellosen Inflation tragen würde, die durch die Wiedereinführung des Drachmen entstünde. Die griechische Regierung wäre es jedenfalls nicht. Auf der anderen Seite hätte auch Europa anders reagieren können, wenn diese Entscheidung von Anfang an angekündigt worden wäre.
Man kann daher - insbesondere für die griechische Bevölkerung - nur hoffen, dass sich die Sache schnellstmöglich auflöst.
Samstag, 15. Oktober 2011

Der jüngste Beitrag über die Piratenpartei, der gerade bei Spiegel-Online erschien, stimmte mich nachdenklich. Vordergründig setzt er sich mit dem „Versäumnissen“ der Piratenpartei hinsichtlich der jüngsten Enthüllungen um den „Bundestrojaner“ auseinander.
Im Wesentlichen kolportierte der Beitrag aber den Verdruss über den fehlenden materiellen Kern, den man sich offenbar (still und heimlich) von den Piraten gewünscht hatte. Auch wenn ich zugeben muss, dass ich die Piraten wohl nicht wählen würde, ist diese Forderung eher ein Zeugnis kollektiven Wunschdenkens als ein Beleg für politische Verfehlungen. Die romantisierte Vorstellung basisdemokratischer Meinungsbildung findet sich allenfalls als Motiv in unserem Wahlrecht. Die Realität hat damit wenig gemeinsam. Komplexe Themen lassen sich nicht basisdemokratisch regeln. Das bedeutet aber sicher nicht, dass der Wähler möglichst wenig mitbekommen sollte und die Auswahl der Krawatte oder die Gestaltung des Twitter-Accounts ausschlaggebende Faktoren für den Wahlerfolg (sind/sein sollten).
Anstelle einer Castingshow würde ich mich über Fakten freuen. Keine der mir bekannten Parteien spricht aus, wofür sie eintreten wird. Sämtliche etablierten Politvertreter formulieren diffuse Zielvorstellungen aus einem (häufig schon zeitlich überholten) historisch-traditionellen Selbstverständnis wurzelbezogenen Wirkens, an deren Erreichung gar niemand mehr glauben kann. Und jetzt verlangen wir von den Piraten en passant einen an den Datenschutzvorschriften orientierten Lösungsvorschlag – eine Woche, nachdem der Bundestrojaner in die Öffentlichkeit trat? Eine Partei, die den Sinn „Geistigen Eigentums“ negiert, vermutlich ohne zu wissen, dass die Etablierung desselbigen Grundlage für die Entstehung vielfältiger Werkschöpfungen ist?
Der Charme der Piratenpartei ist sicherlich ein anderer. Sie führt vor, wie Politik funktionieren müsste. Konkrete Ziele nennen und nach Anhängern dafür suchen. Die Linke – um ein Gegenbeispiel zu nennen – hat diesen Zug verpasst, weil sie sich inzwischen selbst in die Mitte ihres Wirkens stellt. Das letzte Kapitel vor der Bedeutungslosigkeit wird dort spätestens mit der Wahl von Frau Wagenknecht – der fleischgewordenen Manifestation wirtschaftlichen Missverstandes – zur Parteispitzenfunktionärin aufgeschlagen.
In der Zwischenzeit könnte sich die Parteienlandschaft an den Piraten ein Beispiel nehmen. Und ich meine damit nicht, dass die FDP sich auf den Bundestrojaner einschießen soll.
Sonntag, 2. Oktober 2011

Eigentlich kennt man das nur aus Uni-Klausuren. Vorhin hat sich aber das richtige Leben (telefonisch) mit folgendem Fall gemeldet: Ich habe letzten Monat 25 Quadratmeter Fliesen für etwa 1200 EUR gekauft, die im Bad verlegt wurden. Nachdem die (Boden)Heizung testweise in Betrieb genommen wurde, sind sehr viele der Fliesen gerissen. Es gab keine Veränderungen im Estrich und keinen Wasseraustritt aus der Heizung. Heizungsmonteur und Fliesenleger meinen, dass das an den Fliesen läge. Muss ich die jetzt selbst wegbrechen, den Boden glätten, neue Fliesen kaufen und die wieder verlegen lassen? (Bauchgefühl und Unwohlbefinden unterdrücken, dann Antwort formulieren): Nein, das hat Dir der OBI kostenlos dazu geschenkt. Geh' bitte zum freundlichen Verkäufer zurück, erklär ihm, dann dem von ihm wegen der irrsinnigen Forderung herbeigerufenen Marktleiter/Geschäftsführer Dein Ansinnen und nimm' bitte noch 2-3 Leute als Zeugen mit, die das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgen. Im Anschluss übergibst Du bitte Dein vorformuliertes Anliegen nochmals schriftlich, das eine Frist von 14 Tagen für die Umsetzung vorsieht.
Die Rechtsfolge lässt sich kurz und prägnant aus § 439 I BGB entnehmen. Verbraucherschutz ist Teufelswerk.
Freitag, 19. August 2011

Unseren niedlichen Haustrollen möchten wir zur Feier des Freitags diesen Vortrag von Sascha Lobo widmen.
Dienstag, 9. August 2011

So überschreibt der erkennbar aufgebrachte Autor eine Video-Invektive der ganz besonderen Art, die wir der geneigten Leserschaft nicht vorenthalten möchten.
Sonntag, 31. Juli 2011

Inspired by Alan Weisman’s book “The World Without Us” (2007) I analyse the thought experiment of a world in which law professors suddenly vanished. First, without academic teachers legal training would shift back to the legal professions. Purely professional law schools would provide legal training for future lawyers. This is feasible in both Common Law and Civil Law jurisdictions. These professional law schools can also be involved in a more general provision of legal education. In addition, non-law faculties of universities can take responsibility for teaching on law-related subjects. Secondly, I analyse the impact on legal research. Self-referential research would diminish. Doctrinal research would persist but it would be done by practitioners and the current oversupply would melt down. At universities legal research would continue but it would shift to related fields of social sciences and humanities. Thus, the threshold would be an “academic dinner party test”: legal research would have to show that it is of interest for other academic disciplines. Overall, I would therefore expect some changes; however, legal education and research would not disappear. In some respects, one could even argue that without law professors the quality of both teaching and research may improve. The paper finishes with the implications for the current system. Siems, Mathias M. , A World Without Law Professors (November 4, 2010).
Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1481868
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Kommentare
Sa, 28.01.2012 00:11
Meine Meinu [...]
Fr, 27.01.2012 17:45
Ich biete s [...]
Fr, 27.01.2012 16:37
Was soll de [...]
Fr, 27.01.2012 11:42
Im Deckmant [...]