Urteil des FG Niedersachsen vom 26.08.2011 (7. Senat) – Einmalige Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsbashing)

Über die Lektüre eines BFH Urteils stolpert man dann und wann auch zum FG Urteil, u.a. weil man sich aus dem Tatbestand mehr Informationen in der Sache erhofft.

Ein ganz anderes Erlebnis wurde mir zuteil, nachdem ich das wenig spannende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2012 (II R 7/12) auswertete. Das instanzliche Urteil des 7. Senats befasste sich dann auch mit der Frage des sog. “einheitlichen Vertragswerks” (Rechtsfigur des II. Senats des Bundesfinanzhofs) und der Frage, ob tatsächlich Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer kumulierenden aufeinander treffen dürfen (FG Niedersachsen vom 26.08.2011 – 7 K 193/09).

Spannend war das alles nicht, auch nicht der Tatbestand. Spannend waren auch nicht die Entscheidungsgründe wegen der rechtlichen Ausführungen, interessanter ist das ausufernde Bashing (oder sagt man “Kampf um das Recht”?):

Es fängt noch ruhig an:

[...] Dass das beklagte Finanzamt bei den Grunderwerbsteuerfestsetzungen der Rechtsprechung des für Grunderwerbsteuer zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs zum “einheitlichen Leistungsgegenstand” (auch “einheitliches Vertragswerk” oder “einheitlicher Erwerbsgegenstand” genannt) gefolgt ist, ändert daran nichts. Denn das erkennende Gericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an “Gesetz und Recht” gebunden, aber nicht an die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs zum angeblich “einheitlichen” Leistungsgegenstand, die – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. [...]

Aber spätestens wenn Hayek bemüht wird, muss man aufhorchen

[...] Streitfallbezogen liegt kein Wertungswiderspruch vor, ist die Einheit der Steuerrechtsordnung gewahrt.

Dem Leitmotiv von Friedrich A. von Hayek “es gehört zum Wesen juristischen Denkens und gerechter Entscheidungen, daß sich der Jurist bemüht, das ganze System widerspruchsfrei zu machen” (Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1: Regeln und Ordnung, München 1980, S. 95) wird so entsprochen.

Zwischendrin gibt es noch ein wenig Polemik über “bauwillige Familien” die ins Elend der Reihenhäuser getrieben werden und “reichen Bauherren” die sich eine Villa leisten können.

“Und dies deshalb, weil dieser Personenkreis – wegen hinreichender Geldmittel – es leicht vermeiden kann, den vom II. Senat des Bundesfinanzhofs erfundenen Tatbestand des “einheitlichen Leistungsgegenstands” zu erfüllen.”

Dazu kann ich nur sagen: Nein, man muss nur ein “bauträgerfreies Grundstück” erwerben. Das ist auch für Familien möglich und Villen stehen auf solchen Grundstücken dann auch nicht. Aber vielleicht ist es in Niedersachsen anders? Man kann also den Vorwurf

Nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs zum einheitlichen Leistungsgegenstand ist regelmäßig der nicht vermögende Bauherr – im Vergleich zum vermögenden Bauherrn – der sogenannte Dumme, bei dem – wie hier – sogar ein Großteil der Eigenheimzulage mit der Grunderwerbsteuer verrechnet werden kann.

nicht zwingend inhaltlich teilen. Vielmehr kann man es mit dem BFH (Urteil vom 27.10.1999 II R 17/99) halten:

“Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs zu einer … einseitigen Belastung ‘schwächerer Steuerbürger’ führen. Ein Sachzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Grundstückserwerbers und den Umständen der Bebauung eines Grundstücks ist nirgendwo belegt und kann nicht als gerichtsbekannt unterstellt werden”

Aber obacht, man zieht sich dann den Zorn der Niedersachen zu:

Offensichtlich sind manche Bundesrichter, die sich jahrelang nur noch mit speziellen Rechtsfragen beschäftigen, dagegen einen Sachverhalt nicht mehr ermitteln, auch keinen Beweis mehr erheben müssen, gefährdet, den bodenhaftenden Blick für das Wesentliche zu verlieren.

Achso: Wie angekündigt liegt die Verfassungsbeschwerde nun in Karlsruhe (1 BvR 2766/12). Es bleibt abzuwarten, ob (a) Karlsruhe etwas zur Sache beiträgt und ob (b) das Bashing unerwähnt bleibt wie im Urteil des BFH.

Online-Petition gegen die Listenpreismethode zur Bestimmung des geldwerten Vorteils der Kfz-Privatnutzung

Nachdem der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11) abermals feststellte, dass

die 1 %-Regelung (…) insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (begegnet).

ist eine Online-Petition wohl unausweichlich gewesen. Der Lobbyverband der Handelsvertreter (Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V.) bittet deshalb

(…) den Deutschen Bundestag, die 1 %-Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ-Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Bekanntermaßen entspricht der Listenpreis nicht mehr dem tatsächlichen Preis, zu dem Händler Fahrzeuge verkaufen.
(…)

Besonders betroffen von dieser Regelung sind beruflich Vielreisende wie bspw. Handelsvermittlungen. Zum Geschäftsbetrieb der Handelsvermittlungen gehört regelmäßig mindestens ein Firmenfahrzeug, das auch privat genutzt wird, so dass nahezu alle CDH-Mitglieder in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen.

Warum nun ausgerechnet geschäftlich Vielreisende besonders betroffen sein sollen, bleibt das Geheimnis des Petenten. Nicht Geschäftsreisen, sondern Privatnutzung führt zu einer Besteuerung eines geldwerten Vorteils.

Was soll also statt des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Typisierung dienen, wenn ein Fahrtenbuch doch so umständlich ist?

Nach Ansicht der CDH ist entweder eine Anknüpfung an den ortsüblichen Marktpreis vorzusehen oder die 1%-Regelung zumindest realitätsgerechter auszugestalten z.B. durch einen Abschlag auf den Bruttolistenpreis, der gemäß einer Studie der Universität Duisburg-Essen 20 % betragen könnte.

In Zeiten knapper Kassen: Ein Schelm wer an den Vorschlag aus dem Jahr 2002 denkt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom 02.12.2002 wollte die Koalition von Rot/Grün damals (unter dem Deckmantel der Subventionskürzung) aus der 1% Methode eine 1,5% Methode machen (Artikel 1 Nr. 6 Buchstb c).

Das wäre doch mal ein Schachzug: Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis abzüglich 20%; dafür nennen wir das Kind dann 1,25% Methode …

Uhlandgymnasium (Autorenlesung)

Lothar Müller-Güldemeister, Rechtsanwalt (of Counsel) der Sozietät Knauthe in Berlin, hat nach dem sehr lesenswerten Erstlingswerk “Das Recht und sein Preis – Der Fall Foris” (Leseprobe) ein weiteres Buch geschrieben, das ausweislich des Klappentextes auch uns Juristen interessieren dürfte: “Uhlandgymnasium”:

Zwei Tage im Juli, ein Menschenleben voneinander entfernt. Und nach beiden wird nichts mehr sein, wie es war.

Nicht für den Schüler am Tübinger Uhlandgymnasium Konstantin, genannt Primus.

Und nicht, 39 Jahre später, für den Rechtsanwalt Konstantin Raffay, als er erneut in die Stadt muss, die er, wie er sich damals geschworen hat, nie mehr betreten wollte.
Unerbittlich laufen die Schicksalsfäden der beiden Tage aufeinander zu.

Am 6. März um 19:30 Uhr (Einlass ab 19:00 Uhr) liest der Autor im Foyer der Sozietät Knaute am Leipziger Platz 10 aus seinem neuen Buch. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Rückmeldegebühren für Semester WS 1996/97 bis WS 2004/05 werden allen Berliner Studenten erstattet

Drei Monate brauchte der Berliner Senat, bis er die Senatsbeschlüsse aus Karlsruhe verdaut hatte. Am 28.11.2012 gab es schon die Pressemitteilung aus Karlsruhe

Mit einem Beschluss vom 6. November 2012 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung für die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM im Berliner Hochschulgesetz alter Fassung verfassungswidrig ist. Die für nichtig erklärte Bestimmung wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 eingeführt. Seit dem 15. Dezember 2004 gilt eine veränderte
Gebührenregelung, auf die sich die vorliegende Entscheidung nicht
bezieht. [...]

Nun berichtet der Berliner Tagesspiegel

[...] Tausende ehemalige Studierende der Berliner Hochschulen können Rückmeldegebühren zurückbekommen, die sie 1996 bis 2004 gezahlt haben. Dafür hat jetzt Staatssekretär Knut Nevermann aus der Wissenschaftsverwaltung grünes Licht gegeben. Er sei „nach eingehender Prüfung der Rechtslage“ zu dem Ergebnis gekommen, dass allen Studierenden der betreffenden Jahre eine Rückerstattung zusteht, schreibt Nevermann an die Hochschulleitungen. [...]

“eingehende Prüfung der Rechtslage” steht also für “Beschlüsse aus Karlsruhe lesen”!?

Also ehemalige Studenten aus Berlin: Schreibt Erstattungsanträge, entsprechende Vorlagen werden auch schon online von den AStA’n zum download feilgeboten: HU, TU und FU.

FluggastVO: Maßgeblich ist Verspätung am Endziel

Der EuGH hat am heutigen Tage eine interessante Entscheidung getroffen. In der Rechtssache C-11/11 hat der EuGH auf eine Vorlagefrage des BGH geantwortet, in der es im Wesentlichen um die Frage ging, ob bei geringfügigen Verspätungen des Ausgangsfluges, die dazu führen, dass der Anschlussflug verpasst wird, wodurch es am Endziel zu einer erheblichen Verspätung kommen kann, für die Frage der Ausgleichszahlung nach der sog. “FluggastRechteVO” (VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004) auf die Verspätung des Zubringers oder letztlich die Verspätung am Endziel abzustellen ist.

Die Antwort des EuGH lautet:

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Das dürfte jeder gerne lesen, der mal wegen 45min Zubringerverspätung einen oder mehr seiner Urlaubstage am Flughafen verbringen durfte.

Steuer auf Burger, Cola oder Schokolade? Ach, viel zu einfach!

Was müssen wir eigentlich froh über unser Steuerrecht sein! Wir meckern zwar unentwegt über die Verkomplizierung unserer Steuerrechtsordnung, aber das geschieht doch nur aus einer eingeschränkten Perspektive: Entweder wir beobachten nur die Entwicklung des nationalen Steuerrechts oder wir schauen wehmütig in kleine Staaten mit schlanken Normen und am besten mit Flat-Tax.

Wir vergessen dabei die Voraussetzung und die Bedeutung der hiesigen Wirtschaftsabläufe, die die Besteuerung möglichst neutral (nicht wettbewerbsverzerrend) belasten soll oder aber wir beachten nicht Vorstöße zu Gesetzesänderungen die aus hiesiger Perspektive nur abenteuerlich wirken!

So berichtet bspw das Taxgirl über einen Vorschlag zur Einführung einer neuen Abgabe auf Sportschuhe (sneaker). Natürlich denken sich solch wirre Abgaben nur unsere Freunde jenseits des Atlantiks aus: Illinois!

Die Chicago-Sun-Times berichtet:

State legislator wants 25-cent tax on athletic shoes to help fund youth job training

(…)

The newly introduced bill, sponsored by Rep. Will Davis (D-Hazel Crest), would impose a 25-cent tax on the purchase of athletic shoes — described in the bill as any “shoe designed primarily for sports or other forms of physical activity.”

Davis hopes to allocate the tax’s proceeds to a fund supporting Illinois YouthBuild — a non-profit with 16 programs in the state that provide job training for disadvantaged youth. It currently has three Chicago sites and one in Lake County.

Man fragt sich unweigerlich: Warum gerade Sportschuhe? Was haben Sneaker mit arbeitslosen Jugendlichen zu tun? Ach halt, na klar: So zahlen die Teens oder deren Eltern “unmerklich” die Beträge für sich selbst und Unmerklichkeit der Steuererhebung in kleinen Beträgen ist steuerpolitisches Ideal, freilich des 19. Jahrhunderts.

Die Folgewirkungen oder Effekte werden natürlich nicht in die Betrachtung eingestellt. Ein Volkswirt könnte sicherlich die These mit Zahlenmaterial untermauern, wonach der ein oder andere Schuhkäufer nun den Konsum von Sneakern durch Konsum von anderen Schlappen substituiert. Der ein oder andere wird dann sicherlich auch weniger Sport machen, öfter krank sein und dann der neuen Sozialversicherung zur Last liegen. Warum besteuert man dann nicht lieber Burger, Cola oder Schokolade? Oder auch Waffen, Benzin oder gleich PickUps? Man könnte auch eine Bartsteuer wieder einführen oder aber auch nur einfach die bestehenden Steuern einfach um minimale Prozentbeträge erhöhen. Aber das wäre natürlich zu einfach …

Ach, wie liebe ich doch unsere Steuerpolitik. Da wird wenigstens frei von der Leber einfach der Umsatzsteuersatz nach jeder Wahl erhöht!

Fernseh-Renovierungsformate – Nach der Renovierung kam der Steuerbescheid und dann die Versteigerung des renovierten Familienheims!

Der SPIEGEL berichtet in seiner Ausgabe vom heutigen 14. Januar 2013, Nr. 3, Seite 55:

“Erst kommt der Renovierungstrupp vom Fernsehen – und dann der Brief vom Finanzamt: Bereits mehrere Teilnehmer des RTL-Renovierungsformats “Einsatz in vier Wänden” mit Tine Wittler bekamen Steuerbescheide ins Haus.”

Die allgemeine Pressemitteilung (hier) weiter:

Der “Spiegel” schließt daraus, dass Finanzämter offenbar zunehmend davon ausgehen, dass die Verschönerungseinsätze mit Einbauten von Türen, Bädern oder Küchen versteuert werden müssen. Ende vergangenen Jahres sei man erstmals mit dieser neuen Sichtweise der Berliner Finanzverwaltung konfrontiert worden, sagte Marc Lammek, Geschäftsführer der Produktionsfirma MME, dem Magazin. Man befinde sich derzeit im Gespräch mit der Finanzverwaltung.

Verwundern muss einen das nicht. Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. April 2012 entschieden hatte, dass von

dem Gewinner der Fernsehshow “Big Brother” ausgezahltes Preisgeld (“Projektgewinn”) [...] als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern [sind], wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im “Big-Brother-Haus” zu beurteilen ist.

Die Finanzverwaltung hat nach Veröffentlichung des Urteils sicherlich mal in den handelsüblichen Fernsehzeitschriften geblättert und nach weiteren passenden Formaten geschaut. Während in den üblichen “Antrittsgeld”-Formaten wie Big Brother, Dschungelcamp oder “Superstars” mehr oder weniger Cash den Besitzer wechselt und wohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder (s.o.) als sonstige Einkünfte versteuert werden, musste die Finanzverwaltung schon nach sog. “geldwerten Vorteilen” suchen.

Das die Wahl auf die Einrichtungs- und Renovierungssendungen fiel ist wohl der (augenscheinlich) hohen Werte zu verdanken. Aktuell findet sich bspw. auf RTL2 die Sendung “Zu Hause im Glück” in der ganze Häuser grundsaniert und neu eingerichtet werden. Das sind schon hohe 5-stellige Beträge im Gegenwert, die den Familien da zu gute kommen, dafür das sie ihr Innerstes (Wohnumstände) nebst einem “Schicksal” (Behinderungen, Krankheiten o.ä.) ins Fernsehen bringen.

Steuerlich ist diese Handlungsweise der Finanzverwaltung stringent. Nimmt man die Auslegung der Rechtsprechung zu den sonstigen Einkünften und bedenkt man, dass die Finanzverwaltung (gebundene Verwaltung) von Amts wegen tätig werden muss, dann ist es nur folgerichtig, wenn man solche Vorteile auf deren sachliche Steuerpflicht hin überprüft. Wenn schon der Vorteil aus einer Dienstradgewährung besteuert werden soll, dann doch auch die Renovierung einer Bruchbude. Dass die Empfänger der Leistung eine mögliche Steuer nicht adhoc leisten können mag man aus Billigkeitsgründen beachten (ggf. kommt auch ein Erlass in Betracht), aber grundsätzlich der Produktionsfirma zu vertrauen, dass diese nur erlassbedürftigen Steuerpflichtigen etwas zuwendet, darf die Finanzverwaltung auch nicht.

Es fragt sich allerdings, ob die Finanzverwaltung wirklich für bereits erfolgte Renovierungen nun an die Produktionsfirma herangetreten ist (so könnte man den Zusammenhang zwischen erfolgten Festsetzungen und den Gesprächen mit MME werten). Eine Haftung durch RTL & Co wäre nur möglich, wenn es um Arbeitslohn ginge (§ 42d EStG). Allgemeine Haftungsnormen bei einem freien Dienstvertrag (Teilnahme in der Sendung vs. Hausbau) sind nicht ersichtlich. Also geht es wohl eher um informelle Gespräche vorab in Bezug auf künftige Sendungen. Da wird nun die Renovierung in Zukunft schmaler ausfallen, damit sich die Produktionsfirmen zum Ausgleich der Steuer auf den Vorteil verpflichten können. Eine echte Handhabe hätte die Finanzverwaltung sicherlich nicht, nur eben schlechte Publicity für die Sender; ich sehe schon die Schlagzeile: “Nach der Renovierung kam der Steuerbescheid und dann die Versteigerung des renovierten Familienheims.”

Und welche Formate wird die Finanzverwaltung danach aufgreifen? Hier einige Vorschläge:

1. “Die Super Nanny” – So eine sozialpädagogische Familienhilfe wird doch bestimmt nach offiziellen Stundensätzen vergütet, oder?
2. “Peter Zwegat” – Auch eine Insolvenz- oder Schuldnerberatung kostet einiges und bietet messbare Vorteile. Oder ist es schädlich, wenn alternativ karitatvie Beratung erhältlich gewesen wäre?
3. “Kochsendungen”, in denen die schlechtgehenden Lokale von Dorfkneipern wieder auf Vordermann gebracht werden. Ok, der Einfluss des TV / Promikochs lässt sich hier schwer messen…
4. “The Swan – endlich schön”: Gerade bei Schönheits-OPs wird der Vorteil leicht messbar sein.
5. …

Weitere Vorschläge werden über die Kommentarfunktion gern entgegen genommen. Ich werde eine sinnvolle Liste gern an die Finanzverwaltung weiterleiten!

Die FDP macht Steuerpolitik – Abschaffung Steuerklasse V

Das Handelsblatt Online berichtet:

“Die FDP drängt in der Regierungskoalition darauf, das System der Einkommensteuerklassen zügig zu vereinfachen und damit Erwerbsarbeit vor allem für verheiratete Frauen steuerlich attraktiver zu machen. „Die Steuerklasse V sollte endlich abgeschafft werden“, sagte der arbeitsmarktpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Johannes Vogel, dem Handelsblatt (Mittwochausgabe). Diese Steuerklasse „bestraft faktisch vor allem verheiratete Frauen, die arbeiten wollen“, begründete Vogel den Vorstoß. Dieser Effekt sei „offensichtlicher Unsinn“. [...]

Die vorgeschlagene Reform ziele vor allem auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf [...]

Mit dem FDP-Vorstoß würde zwar das Ehegattensplitting selbst nicht verändert, da nur die vorläufigen Lohnsteuerabzüge anders aufgeteilt würden. [...]“

Aha! Die V wird abgeschafft, weil sie diskriminiert. Das ist einfach!!!

Aber halt! Was ist mit dem Vielverdienerehegatten mit Klasse III? Wird die III auch abgeschafft? Dann erhalten alle den Steuerabzug wie Singles (Klasse I). Oder bleibt der Vielverdiener trotzdem niedrig besteuert? Was ist die Folge? Der Steuerbescheid bringt üppige Nachzahlungen mit sich. Ein Schelm wer Böses dabei denkt, droht doch der Steuerbescheid dann erst nach der Wahl … *hust*

Liebe FDP, so wird das nichts! Das ist unausgegorener Mist und gehört eher auf den Stamm- als auf den Kabinettstisch!

“Humorvolle” Urteile und ihre (nicht nur) geschmacklichen Grenzen

Ein Richter des AG München hatte in seinem Urteil vom 11.11.1986 – Az. 28 C 3374/86, NJW 1987, 1425 – offenbar den Faschingsschalk im Nacken, als er die folgenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen verewigte:

Das Gericht war in seiner bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.

Das Gericht hat auch noch nie erlebt, daß jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müßte man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München. Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, daß in der Pacellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, daß der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, daß trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, daß unsere Gesetze so schlecht sind. Dies hinwiederum wäre allerdings kein Wunder.

Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer zu erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts.

Dieser richterliche Überschwang veranlasste den (damals) Vorsitzenden Richter am BayObLG Hans Putzo (ja, liebe Referendare, er heißt nicht “Thomas” mit Vornamen!) zu folgendem lesenswerten Appell an die Dritte Gewalt (NJW 1987, 1426):

Was ist zu tun oder zu unterlassen? Solange es sich um Einzelfälle handelt und ein Richter es sich nicht zur dauernden Aufgabe macht, die Entscheidungsgründe in solcher Weise zu verfremden, wie es am Beispiel der drei Urteile vorgeführt wird, sollte sich die Justizverwaltung nicht bemühen, eine derartige “Praxis” zu unterbinden. Die richterliche Unabhängigkeit ist heutzutage tangiert, ehe man sich’s versieht. Von einer ihrer Kehrseiten, der Selbstdisziplin, ist sowieso seltener die Rede. [...] Die Satire ist sowieso ein schwieriges Kunstmittel. Vor kritischen Lesern blamiert sich oft gerade derjenige, der sich über andere lustig macht.

Noch ein Wort zum Literarischen, sofern hier davon die Rede sein kann. Gegenüber dem Bierkutscher-Urteil des AG Köln, bei dem man das Lachen nicht unterdrücken kann, ist beim LG Köln in der Wieverfastelovend-Entscheidung ein deutlicher Qualitätsabfall zu bemerken. Das sicher auch am Rhein bei Berufungsurteilen geübte Kollegialprinzip scheint sich auf diesem Gebiet nicht günstig auszuwirken. Was das Urteil des AG München angeht, muß ich in meiner Eigenschaft als Bayer mit Bedauern feststellen, daß es sich nicht einmal in den Grenzen des gewöhnlichen Geschmacks hält. Gewiß gibt es genügend Prozesse, die aufgrund verschiedener Ursachen zum Sarkasmus oder zur Satire herausfordern. Was sollen diejenigen Richter tun, die ihrem Drang nicht widerstehen können und sich im Wort auslassen wollen? Es bleibt die Möglichkeit, nach dem amtlichen Urteil eine private Fassung herzustellen. Dies kann dem Münchner Kollegen allerdings nur für den engsten Hausgebrauch angeraten werden, wenn überhaupt. Den Rheinländern steht es darüber hinaus frei, allerdings ohne Amtstracht, “in die Bütt” zu steigen. Dafür wäre Köln auch örtlich zuständig.

Das angesprochene Bierkutscher-Urteil des AG Köln vom 12.10.1984 ist übrigens veröffentlicht in NJW 1986, 1266.

Nachtrag:

Ein hilfreicher Kommentator hat auf ein Urteil des LAG Hamm (8 Sa 1736/07, BeckRS 2008, 53988) hingewiesen, das zu einem Judikat des Arbeitsgerichts Detmold (3 Ca 842/07, NZA 2008, 318) deutliche Worte fand:

1. Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz wegen eines derartigen Verfahrensmangels scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch aus.

2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren (Art. 103 I GG) schließt es aus, eine Prozesspartei wegen der Äußerung ehrenkränkender – ausdrücklich als «Gerücht» bezeichneter – Umstände in Anspruch zu nehmen, sofern die Äußerung ausschließlich im Verfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgebracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft erscheint und der Äußernde keinen Versuch der Aufklärung unternommen hat, andererseits aber nicht zu widerlegen ist, dass dem Äußernden von dritter Seite ein entsprechendes Gerücht zugetragen worden ist. (Leitsätze des Gerichts)

Die Verrohung akademischer Erstlingsarbeiten

Aber diese Art der Polemik vor den Zuhörern durchzuführen hat, abgesehen von der momentanen Belustigung, noch eine sehr bedenkliche und ethisch wie wissenschaftlich im höchsten Grade verwerfliche Consequenz, um derentwillen allein eine Einrichtung wünschenswerth erscheint, um in Zukunft einen Fortfall dieser Missstände zu bewirken. Die Studenten nämlich, welche jene despectirlichen Ausdrücke von ihren Lehrern über Collegen hören und noch nicht in der Lage sind, das Wahre vom Falschen zu unterscheiden, sondern sich wohl in den meisten Fällen dem Arbitrium ihres jeweiligen Lehrers unterordnen, pflegen jenen angenehmen Ton ihrer Lehrer, wenn sie ihre Erstlingsarbeiten anfertigen, widerzuspiegeln und wenigstens in einer Verdünnung oder in einem Aufguss von sich zu geben. Man kann daher schon in den Dissertationen einzelner Universitäten die psychologische Beobachtung machen, in welcher Weise der Lehrer seine wissenschaftlichen Gegner zu behandeln pflegt. Die einen zeigen, dass der Lehrer im Colleg anständig ist, die andern, dass er unanständig ist. Es giebt aber auf Erden nichts widerwärtigeres, als die Erstlingsarbeit eines jungen Mannes zu lesen, der eben seine Sporen in einem kleinen Zweig der Wissenschaft verdienen will und nun, wie ein kleiner Roland, anficht gegen ältere und erfahrenere Gelehrte und ihnen Grobheiten sagt, wie er sie von seinem verehrten Lehrer in der Vorlesung gehört hat. In der That ist der Ton in solchen Arbeiten bisweilen in hohem Grade beklagenswerth, und die jungen Leute, die zu diesem oder jenem Freund sich brüsten, den oder jenen Professor gehörig abgetrumpft zu haben, ahnen gewöhnlich nicht, wie überaus lächerlich die Wirkung dieser Aggressivität bei dem Gegenstand ihres Zornes sei, und wissen nicht, welchen Angriffen sie ausgesetzt sein würden, wenn sie losgelöst von den Gedanken und dem Einfluss ihres Lehrers später einmal selbständig in der Wissenschaft weiter arbeiten sollten. Wüssten sie das, so würden sie sich in ihrer Erstlingsarbeit der grössten Bescheidenheit befleissigen, eingedenk des Spruches, dass Bescheidenheit die Jugend ziere, und dass es aus einem Wald heraustöne, wie man hineinschreit. Es ist bedauerlich, sagen zu müssen, dass ein sehr grosser Theil deutscher Jugendarbeiten einen unehrerbietigen, unangemessenen und anmessenden Ton gegen ältere Vertreter der Wissenschaft aufweist.

Hans Flach, Der deutsche Professor der Gegenwart, 2. Aufl. 1886, S. 7 f., hier abrufbar