In Rechtsprechung und Literatur ist seit Langem anerkannt, dass nicht nur der bürgerliche Name einer Person dem Namensschutz nach
§ 12 BGB unterliegt, sondern auch dessen Künstler- oder Spitznamen. Umstritten ist jedoch, wann der Schutz beginnt: mit Ingebrauchnahme oder erst sobald der Name Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich für die zweite Alternative entschieden (vgl.
BGH, Urt. v. 26.06.2003, I ZR 296/00 - maxem.de) .
Anders sah das kürzlich das LG München (Urteil vom 8. 3. 2007 -
4 HK O 12806/06). Gegenstand der Klage war die Anmeldung der Marke "Schweini" durch einen Fleischgroßhändler. Hiergegen wandte sich ein bekannter Fußballspieler, dessen Identität in der anonymisierten und in der
GRUR-RR 2007, 214ff veröffentlichten Fassung des Urteils ebenso geheim gehalten werden soll wie der seines Freundes und Kollegen. Daher nur soviel:
Der Kl. ist seit 1. 7. 1998 beim FC B als Fußballprofi unter Vertrag. [...] Zusammen mit seinem Spielerkollegen P gelte er unter dem Kurznamen „Poldi und Schweini“ als Traumpaar des deutschen Fußballs.
Ja, Persönlichkeitsschutz ist wichtig, deswegen sollen die Namen auch hier ungenannt und die betreffenden Personen unerkannt bleiben.
Aber zurück zum eigentlichen Thema. Zur Schutzfähigkeit von Spitznamen führt das LG München aus
Ein Unterschied zum bürgerlichen Namen einer Person besteht darin, dass ein Schutzrecht, hier für Spitznamen, aber auch für Künstlernamen etc., nicht schon von Geburt an, sondern grundsätzlich erst ab Ingebrauchnahme entstehen kann.
c) Entgegen der Ansicht des Bekl. ist es aber für die Entstehung des Schutzrechts bei einem Spitznamen nicht erforderlich, dass hierfür bereits eine Verkehrsgeltung besteht. Vielmehr genügt die Ingebrauchnahme durch den Namensträger. Allerdings sind bei der Schutzrechtsbegründung für die Frage der Priorität an die Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Namensträger keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als beim Künstlernamen, den der Namensträger eigenständig wählt und dessen Ingebrauchnahme nach Zeit und Umfang er selbst bestimmt, entsteht ein Spitzname regelmäßig eher durch das Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben. Die Ingebrauchnahme erfolgt dann spätestens, wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/oder kennzeichenmäßig verwendet wird.
Nun hat sich die Kammer völlig ohne Grund in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH gesetzt, da man die Verkehrsgeltung von "Schweini" wohl ohne Schwierigkeit bejahen kann. Dennoch ist die Ansicht zutreffend, wonach eine Verkehrsgeltung für den grundsätzlichen Schutz nicht zwingend erforderlich ist. Hier kann nichts anderes gelten als bei sonstigen Wahlnamen, etwa die Firma eines Kaufmanns. Für diese ist allgemein anerkannt, dass es einer Verkehrsgeltung nur dann bedarf, wenn die Firma von sich aus keine Unterscheidungskraft besitzt.
Die Position des BGH ist offenbar von der Befürchtung getragen, dass es einem nicht zu leicht gemacht werden soll, sich einen schutzfähigen Namen zuzulegen. Es wäre zu einfach, so die bestehenden Unterlassungsansprüche eines Träger des entsprechenden bürgerlichen Namens abzuwehren. Dieses Problem besteht tatsächlich, ist jedoch kein Grund, die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Pseudonymen unter besondere Voraussetzungen zu stellen. Ob ein Unterlassungsanspruch aus
§ 12 BGB besteht ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden.