Soeben hat das
Bundesverfassungsgericht das nordrheinwestfälische Gesetz zur Onlinedurchsuchung gekippt! Näheres demnächst!
Nachtrag: Soeben hat Präsident Papier ausgeführt, das Gesetz verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletze den Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Die Onlinedurchsuchung ist aber nicht grundsätzlich mit der Verfassung unvereinbar. Es sind aber strikte Einschränkungen grundgesetzlich geboten. Eine erste Reaktion gibt es auf
SPON.
Phoenix überträgt die Verkündung live!
Erfahrungsgemäß gibt das BVerfG bis Mittag eine Pressemitteilung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Gründe heraus. Auch die Entscheidung selbst liegt normalerweise noch am Tag der Urteilsverkündung vor. Beides kann auf den Seiten des BVerfG abgerufen werden.
Nachträge:
>> Das BVerfG sieht es unter anderem als problematisch an, dass ein einmal infiltriertes System möglicherweise nicht mehr hinreichend vor dem Zugriff Dritter in der Zukunft geschützt ist.
>> Präsident Papier macht Ausführungen zu
Art. 10 GG in Zusammenhang mit dem NRW-Gesetz.
Pressemitteilung und
Urteil sind jetzt online!
Aus der Pressemitteilung:
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.
Es bleibt abzuwarten wie Bundes- und Landesgesetzgeber auf das Urteil reagieren. In Bayern wird man im Innen- und im Justizministerium wohl schon über dem Entwurf schwitzen und auch in Berlin, Alt-Moabit 101 D sollte etwas Schwung in den Laden kommen.
Einmal mehr hat das Bundesverfassungsgericht den Begehrlichkeiten von Politikern klare Grenzen gesetzt. Das in Nordrhein-Westfalen verabschiedete Gesetz zur Online-Durchsuchung wurde als mit dem Grundgesetz unvereinbar zurückgewiesen. Und auch prinzipiell
Aufgenommen: Feb 27, 10:29