Für den kommenden Freitag steht sie auf der
Tagesordnung des Bundestages, als TOP 23: Die
Bundestags-Drucksache 16/5048, der "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums".
Große Hoffnungen werden zum Teil daran geknüpft, die "
Abmahnwellen" sollen endlich ausgebremst werden, durch einen eigenen Auskunftsanspruch für Rechteinhaber soll der
Missbrauch der Staatsanwaltschaften aufhören. Und endlich sollen die Schulhöfe nicht mehr kriminalisiert sein.
Kann das geplante Gesetz diese Hoffnungen erfüllen?
§ 101 UrhG n.F. regelt dabei in seinem Absatz 1:
Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
Absatz 2 erweitert diesen Anspruch:
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [...]
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder [...]
Absatz 9 baut einen Richtervorbehalt ein für Fälle der Auskunft über Verkehrsdaten.
Die Erwägungsgründe des Gesetzgebers:
Auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Damit wird auch hier dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Rechnung getragen, wonach ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist. Auf eine Handlung im geschäftlichen Verkehr wird in der Regel dann zu schließen sein, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden.
Zunächst tritt damit Unklarheit ein, ob "in gewerblichem Ausmaß" das gleiche sein soll wie "im geschäftlichen Verkehr"; eine Frage, die sich auch der Bundesrat gestellt hat:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob aus Gründen der Einheitlichkeit und des besseren Verständnisses der betroffenen Vorschriften an Stelle der in dem Gesetzentwurf verwandten Begriffe „in gewerblichem Ausmaß“ und „im geschäftlichen Verkehr“ nicht ein einheitlicher Begriff verwandt werden kann.
Auch das grundlegende Problem hat man im Bundesrat erfasst:
In den o. g. Regelungen des Gesetzentwurfs taucht mit der Tatbestandsvoraussetzung „in gewerblichem Ausmaß“ ein Begriff auf, der – soweit ersichtlich – dem deutschen Recht bislang fremd ist.
Die Probleme sind damit schon vorgezeichnet: Es wird etliche Gerichtsverfahren benötigen, bis klar ist, was der Begriff bedeuten soll. Die
zugrunde liegende Richtlinie, die nur "gewerblich", nicht aber "geschäftlich" kennt ("commercial scale" im Englischen), lässt allerdings Schlimmes ahnen.
In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder gewerblichen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.
"Wirtschaftlicher Vorteil", "gewerbliches Ausmaß", "geschäftlicher Verkehr", das klingt doch ganz nach Händlern und Gestalten, die Selbstgebranntes bei eBay verkaufen wollen. Oder?
"Wenn jemand ein ganzes Musikalbum oder einen Film zum Download bereitstellt, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen ist, dann hat das schon wegen der Schadenshöhe ein gewerbliches Ausmaß."
So zumindest der
Abgeordnete und Rechtsanwalt Dr. Krings in der Zeitschrift "Das Parlament". Für den ganz überwiegenden Teil der Tauschbörsen-Nutzer ändert sich damit also nichts zum Positiven - im Gegenteil. Das Handeln wird künftig als "gewerblich" eingestuft. Durch den direkten Auskunftsanspruch werden zwar strafrechtliche Maßnahmen vermieden - darunter die gefürchtete Hausdurchsuchung - aber die Forderungen der Anwälte können sich guten Gewissens auf die besonders schwere Verletzung stützen, erfolgt sie doch in gewerblichem Ausmaß.
Die Tätigkeit, die den Großteil der Verletzung ausmacht, wird damit gleich in eine Kategorie eingeordnet, die in anderen Gesetzen als Qualifikation oder als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle angesehen wird.
Der Kreativität sind angesichts der weiten Formulierung kaum Grenzen gesetzt. Lädt der Nutzer nicht auch ein einzelnes Lied herunter, um wenigstens mittelbare wirtschaftliche Vorteile zu haben, indem er die 99 Cents einspart?
Auch widerspricht eine solche Auslegung bzw. Gesetzgebung dem bisherigen Urheberrecht; dieses kannte zwar nicht das "gewerbliche Ausmaß", aber die "Gewerbsmäßigkeit" in
§ 108 a UrhG. Dazu Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage 2000, § 108 a, Rn. 2:
Mit diesem Merkmal wird die „gezielte, wiederholte (jedenfalls in Wiederholungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht begangene vorsätzliche Schutzrechtsverletzung erfaßt“ (BT-Drucks. 11/4792 S. 17). Die Rspr. definiert „gewerbsmäßig“ allgemein als wiederholte (ggf. auch nur fortgesetzte) Handlung, durch die der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu erwerben beabsichtigt (BGHSt 1, 383).
Damit befindet man sich in Gefilden, die man bereits im StGB kennt; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 108 a, Rn. 1:
Nach allgemeiner Ansicht ist der Begriff des „gewerbsmäßigen Handelns“ in § 108a auszulegen wie in anderen Strafvorschriften [...] Demnach handelt gewerbsmäßig, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte, ohne dass er daraus ein „kriminelles Gewerbe“ zu machen braucht.
Zwischen der Auslegung der "Gewerbsmäßigkeit" und des "Handelns in gewerblichem Ausmaß" werden also Welten liegen. Der Wortlaut stößt hier an seine Grenzen.
Dies im Hinterkopf verkommt auch die geplante Deckelung der Abmahnkosten zur Augenwischerei.
§ 97 a Abs. 2 UrhG n.F:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Umgekehrt wird
§ 97 a UrhG n.F. zur Argumentationsgrundlage, jedenfalls mehr als 100 Euro zu verlangen.
Gerade, wenn der Auskunftsanspruch selbst
leer laufen sollte, käme es zu einer seltsamen Situation: Es würde weiter zum Mittel der Strafanzeige und Akteneinsicht gegriffen werden (wobei die Einordnung des
Downloads bzw. Bereithaltens kompletter Alben oder Kinofilme als "gewerblich" vermutlich Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung haben wird), woraufhin die Abmahnungen mit Verweis auf
§ 97 a UrhG n.F. weiterhin viele Nullen haben dürfte.
Vielleicht hat der Bundestag dies aber ohnehin schon gewusst:
Durch den Entwurf wird die Stellung der Rechtsinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie und sonstige Schutzrechtsverletzungen verbessert. Durch die Einführung der Begrenzung der Abmahngebühren von Rechtsanwälten bei Urheberrechtsverletzungen sind geringfügige Einzelpreisanpassungen möglich.
Im April hatte ...jurabilis! die Ansicht geäußert, es werde im Urheberrecht ein "gewerblicher Jedermann" erschaffen werden. Die damalige Einschätzung - insbesondere gestützt auf die Gesetzgebungsmaterialien - es werde auch bereits ein Musikalbum genügen,
Aufgenommen: Sep 05, 12:14
Dass das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 Abs. 1 UrhG Probleme bereiten würde, darüber wurden zahlreiche Spekulationen angestellt - auch hier. Eine solche Gewerblichkeit wurde in jüngster Zeit bereits bei der Bereitstellung eines einzigen Albu
Aufgenommen: Sep 19, 18:44
Die Deutschlandkarte in Bezug auf § 101 UrhG füllt sich: Es liegen - wie Dr. Bahr berichtet - zwei weitere Beschlüsse vor: Dem Landgericht Oldenburg genügt ein Musikalbum, sofern dieses in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung zum Upload bereitgestellt w
Aufgenommen: Sep 29, 21:44