Über das Scheitern des "Vertrages von Lissabon" kann man
geteilter Meinung sein. Man darf jedoch mutmaßen, dass sich
Dr. Joachim Jahn, Wirtschaftsredakteur der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und Lehrbeauftragter der Universität Mannheim, etwas gefreut hat. Zumindest in NJW 2008, S. 1788 ff. beginnt er eine Kritik an europäischen Gerichten mit den doch recht harten Worten
Ob der „Reformvertrag“ für die Europäische Union (EU) - eine im Wesentlichen nur kosmetisch veränderte Variante des gescheiterten „Verfassungsvertrags“ - die Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf das gebotene Maß zurechtstutzen und dem Subsidiaritätsprinzip endlich zur gebotenen Geltung verhelfen wird, ist mehr als fraglich. Jedenfalls fordert auch auf der Basis des geltenden Rechts die Rechtsprechung des EuGH zu massiver Kritik heraus.
Der Redakteur kritisiert einerseits die enorme Zuständigkeit, die die europäischen Gerichte für sich in Anspruch nehmen, geht aber darüber hinaus und bemängelt auch die juristische Dogmatik der Spruchkörper:
Anerkannte und tradierte Auslegungsregeln, zu denen Abwägung, Gewichtung und Schwerpunktbestimmung einfachgesetzlicher Normen gehören, bleiben auf der Strecke: Was auch nur im Entferntesten unter eine EU-Norm subsumierbar ist (und sei es wegen einer nicht einmal intendierten, bloß marginalen „Nebenwirkung“), wird dieser unterworfen. Geradezu erschreckend ist, wie drastisch sich renommierte Ordinarien in ebenso respektablen Fachzeitschriften äußern müssen, um das Ausmaß der Luxemburger Amtsanmaßungen noch adäquat benennen zu können. So spricht Hailbronner anlässlich der judikativen Ausweitung von Sozialleistungen von „mystischen Formulierungen“; der EuGH bleibe ein „Mindestmaß an rationaler Begründung“ schuldig; das Gericht verletze „abenteuerlich, unhaltbar und nachgerade skurril“ die Grundregeln juristischer Methodenlehre (Hailbronner, NJW 2004, 2185 [2187]; vgl. Stein, EuZW 2007, 54 [56]).
Dabei greift Jahn auch einen Kritikpunkt auf, den selbst eingefleischte Europa-Verehrer regelmäßig besorgt sehen: Die Ausweitung der Zuständigkeiten auf die Bereiche des nationalen Strafrechts.
Vor allem: Durch die Hintertür der Grundfreiheiten dringt die EU mit Unterstützung des EuGH schleichend in die letzten Politikfelder der Mitgliedstaaten ein, etwa ins Strafrecht (dazu Schünemann, ZRP 2003, 185) und die direkte Besteuerung (FAZ v. 18. 7. 2007, S. 10). Die Begründung dafür lässt mitunter jede rationale Abwägung vermissen.
Gerade dieser Bereich sollte durch den "Vertrag von Lissabon" weiter geändert werden, wie etwa Hatje/Kindt (NJW 2008, 1763) anmerken:
Der AEUV erhält einen Titel V mit der Überschrift „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, dieser ersetzt den alten Titel IV des EG-Vertrags über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr sowie den alten Titel VI des EU-Vertrags a.F., das heißt die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Die bislang noch stark intergouvernemental geprägte PJZS wird dabei bis auf wenige Ausnahmen der Gemeinschaftsmethode unterworfen. Hierin liegt, hält man sich die Herausforderungen der Union in diesem Bereich durch internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität vor Augen, ein substanzieller Fortschritt.