Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muß nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 -
2/22 O 495/81 (
NJW 1982, 650)
Nicht nur dieser "Leitsatz" ist in Versform. Nur ganz knapp faustisches Niveau verpassen zeitlos elegante Passagen wie:
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.