Damit findet die Causa Gäfgen ihr rechtliches Ende:
Der Gerichtshof urteilte mit sechs zu eins Stimmen, dass
● der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sein, und, dass
● keine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag.
Das Besondere hier: Der Wegfall der Beschwer, der Verlust des Opferstatus.
Angesichts der Tatsache, dass die Befragung nur zehn Minuten angedauert hatte und in einem Klima aufgeheizter Anspannung und Stimmung stattgefunden hatte, da die Polizeibeamten völlig erschöpft waren und unter extremem Druck standen, da sie glaubten, dass ihnen allenfalls wenige Stunden verblieben, um J.s Leben zu retten, bewertete der Gerichtshof die Behandlung des Beschwerdeführers während seiner Befragung am 1. Oktober 2002 jedoch als unmenschlich und gegen Artikel 3 verstoßend. [...] Obwohl der Beschwerdeführer bislang im Amtshaftungsverfahren keinen Schadensersatz erhalten hatte, stellte der Gerichthof fest, dass im Fall des Beschwerdeführers, in dem die Verletzung von Artikel 3 in einer Drohung mit Misshandlung (im Gegensatz zu einer tatsächlich erfolgten körperlichen Misshandlung) lag, Genugtuung im Wesentlichen durch die effektive Strafverfolgung und Verurteilung der verantwortlichen Polizeibeamten gewährt wurde. Der Gerichtshof war deswegen überzeugt davon, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Beschwerdeführer ausreichend Genugtuung geleistet hatten und schlossen, dass er nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 zu sein..
Hinsichtlich des Rechtes auf faires Verfahren schadete das wiederholte Geständnis - "Schweigen ist die Hauptwaffe der Verteidigung" hat sich wieder einmal bewahrheitet.
Jedoch war nach Auffassung des Gerichtshofs das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung die wesentliche Grundlage für das Urteil des Landgerichts, während alle anderen Beweismittel nur unterstützender Natur waren und lediglich dazu benutzt worden waren, die Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses zu überprüfen.
Sicher werden beinahe alle Meldungen es mit "Keine Folter im Fall Gäfgen" oder ähnlich beschreiben; dennoch ist das nicht der Grund der Entscheidung. Es muss betont werden:
In the light of the above, the Court considers that in the course of the questioning by E. on 1 October 2002 the applicant was subjected to inhuman treatment prohibited by Article 3 of the Convention.
Jedoch haben die innerstaatlichen Rechtsinstrumente gegriffen, der Opferstatus im Sinne der EMRK ist damit weggefallen.
Therefore, the applicant can no longer claim to be the victim of a violation of Article 3.