Die Deutschlandkarte in Bezug auf
§ 101 UrhG füllt sich: Es liegen -
wie Dr. Bahr berichtet - zwei weitere Beschlüsse vor:
Dem
Landgericht Oldenburg genügt ein Musikalbum, sofern dieses in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung zum
Upload bereitgestellt wurde:
Zunächst ist von dem genannten Künstler ein ganzes Album im Zusammenhang verfügbar gemacht worden, und zwar eines, das erst vor einer Woche veröffentlicht worden war.
Dieser Umstand erweckt bereits Zweifel, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt. Es kommt aber noch hinzu, dass das Zur-Verfügung-Stellen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware erfolgte. Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist es aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird.
Eine echte Argumentation lässt das Landgericht vermissen. Wieso soll keine private Tätigkeit vorliegen, wenn das Album neu ist? Auch für alte Lieder verlangen Online-Anbieter den exakt gleichen Preis, ältere Alben sind sogar oftmals gesuchter als moderne Ware, die man an jedem Ladentisch finden kann. Wieso jedenfalls ein geschäftliches Ausmaß erreicht werden soll, weil das Tauschobjekt neu ist, begründet das Gericht nicht.
Die Äußerungen zur Software selbst lassen erkennen, dass bei vielen Gerichten - und scheinbar auch in Oldenburg - die technischen Hintergründe nicht vollständig durchschaut werden. Das sehr einfache Herunterladen und Installieren der Tauschbörsensoftware stellt gerade das Triviale, Banale, Private dar. Einen "Zirkel", einen geschlossenen Kreis einzurichten, erfordert demgegenüber echte Kenntnis und Energie. In derlei elitären Tauschzirkeln (gefüttert von
prime seedern) werden oftmals Filme und Alben noch
vor Veröffentlichungsdatum getauscht - hier liegt ein geschäftliches Ausmaß nahe.
Das
Landgericht Nürnberg verlangt demgegenüber "13 Musikstücke" und damit weit weniger als etwa in
Frankenthal notwendig ist. Musikproduzenten in dieser Gegend ist daher anzuraten, bei einem Album mit nur 12 Musikstücken noch einen Bonustrack draufzupacken - oder nach
Köln oder Oldenburg zu ziehen.
Derzeit jedenfalls scheint sich die überwiegende Zahl der Gerichte um das 1-Album-Erfordernis zu bewegen.
Dr. Krings wird sich freuen.