Hierbei handelt es sich um eine Spezies von Verteidigern, die ihr Fragerecht nach
§ 240 II StPO derart exzessiv wahrnehmen, dass keine irgendwie denkbare Frage
ungestellt bleibt. Der Vielfrager lässt sich durch keinerlei Einwände der Richter
oder der Staatsanwaltschaft aus der Ruhe bringen. Notfalls werden Fragen ein
zweites oder drittes Mal gestellt. Stets auf das Wunder einer gänzlich anderen
Antwort hoffend, streitet sich der notorische Vielfrager kampfeslustig über die
Zulässigkeit auch entlegener oder suggestiver Fragen. Dabei verliert er oft aus
dem Auge, dass die Aufmerksamkeit der übrigen Prozessbeteiligten nachlässt. Er
kann sich erst dann befriedigt zurücklehnen, wenn er den Zeugen oder
Sachverständigen nach seinem Ermessen so richtig "ausgequetscht" hat.
Charakterisierung des "Vielfragers" in
RAin Nicole Hinz' Ratgeber zum richtigen Fragen, online abrufbar als PDF. Eine Lektüre lohnt gewiss nicht nur für Strafverteidiger.