Das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das Telefonunternehmen zur sechsmonatigen Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten verpflichtet, verstößt gegen das Grundgesetz. Dies urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am heutigen Dienstag. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine vorbehaltlose Speicherung aller Daten einen besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstelle und entsprechende Daten daher umgehend gelöscht werden müssten.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kommentierte den Richterspruch mit einem Lachen: „Das ist ein wirklicher Tag zur Freude und ein herausragend guter Tag für die Grundrechte und den Datenschutz.“
Etwas anders sieht dies die Gewerkschaft der Polizei (GdP). Deren Vorsitzender Konrad Freiberg äußerte nach Bekanntwerden des Urteils: „Das Gericht hat die Hürden für den Zugriff der Polizei so hoch gelegt, dass Vorratsdatenspeicherung zur polizeilichen Gefahrenabwehr kaum mehr in Frage kommt.“
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Gastbeitrag von Kanzleien in Deutschland
Das im Jahre 2007 verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtete alle Telefonunternehmen, ein halbes Jahr lang sämtliche Telefon- und Internetdaten zu speichern, einschließlich aller SMS und E-Mails. Bei Straftaten oder zur Gefahrenabwehr sollten die Strafverfolgungsbehörden dann auf die Dateien zugreifen können. Das noch von der Großen Koalition zum Zweck der Terrorabwehr verabschiedete Gesetz wurde von Datenschützern dahingehend kritisiert, dass mit der vorbehaltslosen Speicherung sämtlicher Daten alle Bürger unter Generalverdacht gerieten. Insgesamt 35.000 Klagen wurden gegen das Gesetz eingereicht, darunter die zahlreicher Bundestagsabgeordneter von den Grünen und der FDP. Das Bundesverfassungsgericht hatte am heutigen Dienstag über einige exemplarische Klagen zu entscheiden, unter ihnen die der amtierenden Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Diese kommentierte den Richterspruch denn auch mit einem Lachen: „Das ist ein wirklicher Tag zur Freude und ein herausragend guter Tag für die Grundrechte und den Datenschutz.“
Der Erste Senat unter dem Vorsitz des scheidenden Präsidenten Hans-Jürgen Papier entschied bei zwei Sondervoten der Richter Schluckebier und Eichberger, dass die geltende Regelung unverhältnismäßig sei und einen besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstelle: „Es handelt sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen“, so die
Urteilsbegründung der Richter.
Gleichwohl sprach das höchste deutsche Gericht kein generelles Verbot zur Erfassung aller Kommunikationsdaten aus, sondern verlangte vielmehr eine neue, strengere Regelung des Gesetzgebers. Künftig soll ein Zugriff auf die Daten nur noch bei schweren Straftaten, die „auch im Einzelfall schwer wiegen“, möglich sein. Die viel zitierten Urheberrechtsverletzungen im Internet durch illegale Downloads beispielsweise fallen nicht darunter.
Für Dr. Oliver M. Bühr, Partner der Wirtschaftskanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, bedeutet das Urteil Rechtssicherheit und die Stärkung der Bürgerrechte: „Das Urteil der Karlsruher Richter hätte so oder so ausgehen können, die Entscheidung liegt aber definitiv auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung und sorgt auf Seiten der Unternehmen für Rechtssicherheit. Die bisherige Ausgestaltung war mit Aufwand und Kosten verbunden, die jetzt erst einmal wegfallen. Für den Bürger bedeutet der Richterspruch eine klare Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Gerade in Zeiten, in denen Informationen leicht zugänglich sind, hat Karlsruhe die Ausprägung der Grundrechte im Bereich des Datenschutzes gestärkt", so der Experte gegenüber Kanzleien in Deutschland.
Eine etwas andere Meinung vertritt die Gewerkschaft der Polizei (GdP). Deren Vorsitzender Konrad Freiberg äußerte nach Bekanntwerden des Urteils in Berlin, die Aufgabe der Polizei, Menschen vor Straftaten zu schützen, würde auch mit einem neuen, verfassungsgemäßen Gesetz stark erschwert: „Das Gericht hat die Hürden für den Zugriff der Polizei so hoch gelegt, dass Vorratsdatenspeicherung zur polizeilichen Gefahrenabwehr kaum mehr in Frage kommt.“