Im Rahmen der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommt eine Befangenheit des Prüfers kaum in Betracht. Denkbar ist allerdings, dass dieser sich bei den „Randbemerkungen” vergreift. Hierbei wird die Besorgnis „sehr hoch gehängt”. So sollen die Verwendung der Ausdrücke „grauenhaft” bzw. „grober Unverstand” – es ging um die gleiche Klausur – nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen. Gleiches gilt für die Randbemerkung „Erbarmung! Barmherzigkeit”.
Zimmerling/Brehm, NVwZ 2009, 358 (362) unter Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 16. 3. 2005 – 14 A 530/04 (nicht veröff.) bzw. VG Düsseldorf, Urt. v. 16. 3. 2007 – 15 K 4315/05 (nicht veröff., bestätigt durch OVG Münster, Beschl. v. 19. 8. 2008 –
14 A 1372/07,
BeckRS 2008, 38279).
Ach ja, manchmal erheitert auch die Juristerei den Tag mit Antworten zur Korrektur von Klausuren: Im Rahmen der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommt eine Befangenheit des Prüfers kaum in Betracht. ... So sollen die Verwendung der Ausdrücke „gra
Aufgenommen: Jun 22, 17:02