Roland Reuß in der FAZ zum vorgeschlagenen gesetzlich verankerten Zweitveröffentlichungsrecht:
Was ist mit „unabdingbarem Zweitveröffentlichungsrecht“ gemeint? Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hatte in ihrer Stellungnahme zur Prüfbitte des Bundesjustizministeriums den Köder ausgeworfen: „Als zwingende Regelung im Urhebervertragsrecht sollte wissenschaftlichen Autoren nach einer angemessenen Embargofrist ein unabdingbares und formatgleiches Zweitveröffentlichungsrecht für ihre Aufsätze und unselbständig erschienenen Werke eingeräumt werden. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Der Wissenschaftler erhält durch das Zweitveröffentlichungsrecht die Möglichkeit, selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus.“
Was hier pathetisch gefordert wird, schwächt in Wahrheit die Position des Autors. Denn wenn der Autor einem Verlag, der in seine Publikation investiert, kein zeitlich begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht mehr anbieten kann, wird seine Souveränität nicht gestärkt, sondern beschnitten. Er verliert seine Vertragsfreiheit. Das Investitionsrisiko des Verlags wird zu groß und dem Autor wird nur übrig bleiben, seine unlektorierten und unbeworbenen Schriften im ach so überschaubaren Netz allein „sichtbar“ zu machen.
Man sieht sie förmlich vor sich, die Verlage, wie sie nach Inkrafttreten einer solchen Regelung keinerlei Schriften mehr veröffentlichen, weil durch die drohende Zweitveröffentlichung nach der Embargofrist das wirtschaftliche Risiko untragbar geworden ist. Niemand wird mehr Gedrucktes kaufen, weil alle auf die zeitversetzte Zweitveröffentlichung des Autors warten. So wie es bekanntlich heute schon so ist, dass nichts Gedrucktes verkauft wird, was gleichzeitig - etwa im Wege des "grünen Weges" - frei im Netz verfügbar ist.
Man fragt sich: glaubt Roland Reuß wirklich, was er da schreibt? Hilft er seiner Sache mit einer derartig hanebüchenen Argumentation?
Dieser Kommentar bringt eine weitere wichtige Erkenntnis in Erinnerung:
Zudem wird das „Investitionsrisiko“ der Verlage in der Masse der Publikationen immer auf den Autor abgewälzt, er ist es, der Drittmittel und Publikationskostenzuschüsse einwirbt, er ist es, der die ersten Exemplare seiner Veröffentlichung finanziert, und vom Verlag nur selten und kaum kostendeckende Erlöse zurückfließen. Würden Verlage bei Dissertationen, Tagungsbänden und anderen Erzeugnissen das volle Publikationsrisiko übernehmen und ein angemessenes Autorenhonorar zahlen, wäre die Argumentation zugunsten ausschließlicher Verwertungsrechte wenigstens nachvollziehbar, so aber ist die ewige Mär nur ärgerlich, denn wissenschaftliche Autoren und Herausgeber treten ohne Honorar alle Rechte ab und übernehmen – neben dem Lektorat – selbst auch einen Gutteil der Publikationskosten.