Gefragt waren Gutachten mit Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens und Schreiben ans Gericht bzw. die Mandantin.
Sachverhalt (gekürzt, aus dem Gedächtnis):
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wurde 1963 in Beirut geboren. Der Vater der Klägerin wurde in der Türkei geboren, ihre Mutter in Beirut. Die Familie siedelte 1981 von Beirut nach Deutschland über. Nach erfolglosem Asylanerkennungsverfahren wurde der Klägerin 1984 ein Aufenthaltstitel erteilt. 1991 beantragte sie Einbürgerung, die mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 21.06.1993 gewährt wurde.
Am 04.06.04 erhielt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der Vater der Klägerin bei seiner Einbürgerung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsjahr angegeben habe und entgegen seiner Angabe "staatenlos kurdischer Herkunft" tatsächlich die türkische Staatsangehörigkeit innehatte. Hierdurch hatte nach dem türkischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit Nr. 403 (
ius sanguinis) auch die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit. Auch die Klägerin hatte dementgegen die Einbürgerung unter der Angabe "staatenlos kurdischer Herkunft" beanstragt. Unter dem 20.09.04 wurden die Informationen der Behörde seitens des Ausländeramts vervollständigt.
Mit Bescheid vom 02.08.05 (Zustellung am 04.08.05) hob die Beklagte die Einbürgerung auf und führt an, die Klägerin habe bei Antragstellung arglistig getäuscht und wesentlich falsche Angaben gemacht. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf Vertrauen berufen. Es sei auch keine Ausnahme möglich, dass die Klägerin 24 Jahre in Deutschland und davon 12 Jahre als deutsche Staatsbürgerin lebe, sei unbeachtlich. Die Staatenlosigkeit drohe ihr nicht, da sie ja noch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist stümperhaft.
Klage gegen den Rücknahmebescheid wurde am 07.09.05 erhoben, der 04.09.05 fiel auf einen Sonnabend. Am 07.09.05 ging außerdem bei Gericht ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem üblichen Sermon zur Zuverlässigkeit des Kanzleipersonals und der Versicherung ein, die am 06.08.05 per Fax versandte Klage sei mit ordnungsgemäßem Sendebericht (nicht vorgelegt) irrtümlich an eine falsche Nummer gegangen.
Die Behörde beantragt Klagabweisung und legt einen Auszug aus dem Personenstandsregister der Türkei vor, der die tatsächliche türkische Staatsangehörigkeit des Vaters der Beklagten belegen soll. Sie hält die Einlassung der Klägerin - sie habe sich tatsächlich für staatenlos gehalten; man habe in der Familie allenfalls über "die Kurdenfrage" schwadroniert; von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit habe sie aber keine Kenntnis gehabt - für eine bloße Schutzbehauptung.
Der Vater der Klägerin ist 1991 verstorben, die Mutter sagt sinngemäß, sie höre erstmals vom angeblichen falschen Namen Ihres Mannes; er sei in der Türkei geboren, aber habe sich um seine Staatsangehörigkeit nie gekümmert, er habe sich als Kurde gesehen. Die Schwester der Klägerin gibt an, man habe sich durchaus ab und an über die Frage der Staatsangehörigkeit unterhalten, jedenfalls während der Zeit des Einbürgerungsverfahrens.
Die Klägerin gibt an, man spreche zuhause arabisch, des Türkischen sei sie nicht mächtig. Sie habe ihr Leben lang ausschließlich in Beirut und Deutschland gewohnt.
Die Mutter der Klägerin verweist auf BVerfG, Urt. v. 24.05.06,
2 BvR 669/04 (sic!).
Mit dem Bearbeitervermerk sind abgedruckt:
Das StAG a.F. mit Bestimmungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit (Entlassung, Verzicht, Annahme einer neuen Staatsangehörigkeit, Adoption durch Ausländer);
§§ 86, 87, 88 AuslG in der damals gültigen Fassung (erleichterte Einbürgerung Jugendlicher, die u.a. voraussetzt, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werde; Ausnahmevorschrift, nach der vorgenannte Voraussetzung entbehrlich ist, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres aufgegeben werden könne - Hinnahme der Doppelstaatlichkeit).
Auszüge aus dem türkischen StaatsangehörigkeitsG, aus denen sich ergibt, dass die türkische Staatsangehörigkeit von den Eltern erworben werde und dass sie bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nicht automatisch verloren gehe.
Die Prüfung ausländerrechtlicher/staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften war auf die abgedruckten Vorschriften beschränkt, ein Sachbericht erlassen.
Klausurbiographie:
Die Klausur lief in der Juni-Kampagne 2006 in NRW, der Juli-Kampagne 2006 in
Berlin und zuvor in Hamburg.