Mittwoch, 21. Juli 2010

Roland Reuß in der FAZ zum vorgeschlagenen gesetzlich verankerten Zweitveröffentlichungsrecht: Was ist mit „unabdingbarem Zweitveröffentlichungsrecht“ gemeint? Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hatte in ihrer Stellungnahme zur Prüfbitte des Bundesjustizministeriums den Köder ausgeworfen: „Als zwingende Regelung im Urhebervertragsrecht sollte wissenschaftlichen Autoren nach einer angemessenen Embargofrist ein unabdingbares und formatgleiches Zweitveröffentlichungsrecht für ihre Aufsätze und unselbständig erschienenen Werke eingeräumt werden. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Der Wissenschaftler erhält durch das Zweitveröffentlichungsrecht die Möglichkeit, selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus.“
Was hier pathetisch gefordert wird, schwächt in Wahrheit die Position des Autors. Denn wenn der Autor einem Verlag, der in seine Publikation investiert, kein zeitlich begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht mehr anbieten kann, wird seine Souveränität nicht gestärkt, sondern beschnitten. Er verliert seine Vertragsfreiheit. Das Investitionsrisiko des Verlags wird zu groß und dem Autor wird nur übrig bleiben, seine unlektorierten und unbeworbenen Schriften im ach so überschaubaren Netz allein „sichtbar“ zu machen. Man sieht sie förmlich vor sich, die Verlage, wie sie nach Inkrafttreten einer solchen Regelung keinerlei Schriften mehr veröffentlichen, weil durch die drohende Zweitveröffentlichung nach der Embargofrist das wirtschaftliche Risiko untragbar geworden ist. Niemand wird mehr Gedrucktes kaufen, weil alle auf die zeitversetzte Zweitveröffentlichung des Autors warten. So wie es bekanntlich heute schon so ist, dass nichts Gedrucktes verkauft wird, was gleichzeitig - etwa im Wege des "grünen Weges" - frei im Netz verfügbar ist.
Man fragt sich: glaubt Roland Reuß wirklich, was er da schreibt? Hilft er seiner Sache mit einer derartig hanebüchenen Argumentation?
Dieser Kommentar bringt eine weitere wichtige Erkenntnis in Erinnerung: Zudem wird das „Investitionsrisiko“ der Verlage in der Masse der Publikationen immer auf den Autor abgewälzt, er ist es, der Drittmittel und Publikationskostenzuschüsse einwirbt, er ist es, der die ersten Exemplare seiner Veröffentlichung finanziert, und vom Verlag nur selten und kaum kostendeckende Erlöse zurückfließen. Würden Verlage bei Dissertationen, Tagungsbänden und anderen Erzeugnissen das volle Publikationsrisiko übernehmen und ein angemessenes Autorenhonorar zahlen, wäre die Argumentation zugunsten ausschließlicher Verwertungsrechte wenigstens nachvollziehbar, so aber ist die ewige Mär nur ärgerlich, denn wissenschaftliche Autoren und Herausgeber treten ohne Honorar alle Rechte ab und übernehmen – neben dem Lektorat – selbst auch einen Gutteil der Publikationskosten.
Der Tagesspiegel schreibt: Laut Statistischem Bundesamt erwirbt fast jeder dritte Uniabsolvent und fast jeder zehnte Absolvent einer Fachhochschule einen Doktortitel. [...] Nur gut sieben Prozent der Promovierten beenden eine Habilitation. Und nur 40 Prozent aller Habilitierten werden auf eine Professur berufen. Wir rechnen überschlägig nach und reiben uns verwundert die Augen: Können diese Zahlen wirklich stimmen?
Dienstag, 20. Juli 2010

Legal Week berichtet von innovativen Gestaltungsmöglichkeiten: Corporate associates at Freshfields Bruckhaus Deringer will be able to work from home or job-share if the firm chooses to adopt an alternative working scheme set to be rolled out this autumn.
The magic circle firm is set to try out a new scheme that aims to find viable alternative working options for associates. Initially, the system -- which is being led by corporate head Mark Rawlinson -- will be limited to the firm's London corporate practice, but may be rolled out more widely if it proves successful.
Following a series of presentations made earlier this month, associates are now able to apply for four alternative working schemes on offer, which will run for one year from this autumn. The four schemes include a basic job-share whereby associates will pair up to divide their working week between them. There is also the option for associates to work off-site on a regular basis. Die sensible Reaktion im "Legal Blog Watch" ließ nicht lange auf sich warten: What possible motivation would one have to volunteer to "cover colleagues," presumably on little to no notice? What sort of "important arrangements" are associates allowed to have across the pond? Vacations? Family commitments? The death of a loved one? All things associates are expected to cancel/work around. It builds character.
Der Kl. unterzog sich in den Jahren 1983 und 1984 der zweiten juristischen Staatsprüfung, die er am 31. 7. 1984 mit “befriedigend” bestand. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht: Die mündliche Prüfung am 31. 7. 1984 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission Dr. X habe gegen das Gebot der Fairneß und der Unvoreingenommenheit verstoßen. Er habe das Vorgespräch mit der Bemerkung beschlossen: “Jetzt wollen wir aber mal voranmachen, wir erwarten von Ihnen heute Glanzleistungen, und eines kann ich Ihnen jedenfalls sagen - wie würde man das beim Kommiß ausdrücken - Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen." Diese Bemerkung habe ihn - den Kl. - entmutigt.
Die auf Wiederholung der mündlichen Prüfung gerichtete Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg. OVG Münster, Urteil vom 05.12.1986 - 22 A 780/85, NVwZ 1988, 458
Sehr schön: In seiner dienstlichen Äußerung hat Dr. X diese Bemerkung zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern erklärt, keine konkreten Vorstellungen vom Inhalt des Gesprächs zu haben. Er hat jedoch ausgeführt, es möge zutreffen, daß er sich so geäußert habe, weil er entsprechende Wendungen gelegentlich gebrauche. Sympathischer Zeitgenosse.
Das OVG Münster fand keinen Gefallen an der Formulierung: Die umgangssprachliche Formulierung “auf dem Zahnfleisch gehen" bezeichnet einen Zustand äußerster, bis zur Hilflosigkeit gehender Erschöpftheit nach vorheriger Überforderung. Wird jemandem eine zum “Gehen auf dem Zahnfleisch” führende Behandlung angekündigt, kann er daraus entnehmen, daß er überzogenen, ihn “klein machenden", wenn nicht gar schikanösen Anforderungen ausgesetzt werden soll. Eine solche Äußerung, selbst wenn sie anders gemeint gewesen und in guter Absicht erfolgt sein sollte, trug nicht zu einer Verbesserung der Prüfungsatmosphäre bei. Sie war im Gegenteil dazu geeignet, den Kl. erheblich zu beunruhigen, ihm den Mut zu nehmen oder doch zumindest ihn am Wohlwollen des Ausschußvorsitzenden zweifeln zu lassen und in seiner Entschlossenheit zur Herbeiführung des angestrebten vollbefriedigenden Prüfungsergebnisses zu beeinträchtigen.
Montag, 19. Juli 2010

... stellt die FAZ am Beispiel der verfassungsrechtlich orientierten Blogs dar und kommt dabei zu der folgenden zutreffenden Erkenntnis: Hierzulande werden Blogs dagegen kaum als Instrumente für die Debatte über staats- und verfassungsrechtliche Themen genutzt, weder von Anwälten noch von Rechtswissenschaftlern. [...]
In den Vereinigten Staaten sei die juristische Blogkultur dadurch befördert worden, dass die Amerikaner ein stärkeres politisches Grundrechtsverständnis und die Verfassungsrechtler weniger Scheu vor der Beteiligung an politischen Kontroversen hätten. Da die Rechtswissenschaften in den Vereinigten Staaten methodologisch stark fragmentiert und die Grenzen zu anderen Disziplinen überdies recht durchlässig seien, gebe es in den Vereinigten Staaten eine wissenschaftliche Debattenkultur, die zum Bloggen regelrecht einlade. Der Wahrheits- und Wissenschaftsanspruch der deutschen Staatsrechtslehre und die auf Homogenität zielende Dogmatik vertrügen sich mit der Blogkultur, die ja von Opposition, Spontaneität und Zuspitzungen lebe, weniger gut. Das trifft sicher nicht nur auf das Verfassungsrecht zu.
Nachtrag: Auch einige Blawgerkollegen haben sich des Themas angenommen, siehe hier, hier und hier.
Das Programm der diesjährigen Herbstakademie offenbart ein sehr illustres Referenten- und ein sehr breites Themenspektrum. Hingehen!
Freitag, 16. Juli 2010

Beim bodenständigen Versicherungsdampfer Capitol AG ist man längst nicht so innovativ wie beim US-Anbieter "WedSafe", der maßgeschneiderte Versicherungen gegen die Unbill am schönsten Tag des Lebens der Braut anbietet: Most of the time, most weddings go pretty smoothly. But when something unexpected does go wrong, it can be frightening how quickly the costs can add up.
For wedding couples – or their parents – who have lovingly planned every detail and budgeted down to the last penny, even a relatively small loss can feel devastating, while a large loss or liability claim can bring true financial disaster.
Since 1999 WedSafe® has helped protect wedding couples and their families from the financial consequences of mishaps large and small. These are just a few examples of real wedding couples who experienced unforeseen problems – and were able to recover from significant financial losses thanks to their WedSafe insurance policies. Die Beispiele zeigen, wie grausam das Leben sein kann.
Donnerstag, 15. Juli 2010

Die Bürgerrechtler vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) werden am Freitag, 16. Juli 2010 um 12.00 Uhr beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung 2011 abgeben. Die Beschwerdeführer halten das zugrunde liegende Zensusgesetz für in Teilen verfassungswidrig. Zusammen mit der Beschwerdeschrift werden die Bürgerrechtler eine Unterstützerliste einreichen: Mehr als 13.000 Menschen befürworten die Verfassungsbeschwerde. [Pressemitteilung des AK Vorrat]
Frage für die mündliche Prüfung: Verfassungsprozessuale Bedeutung der Unterstützerliste?
Mittwoch, 7. Juli 2010

Die FAZ zitiert Kurienkardinal Raffaele Farina, den Leiter der Apostolischen Bibliothek im Vatikan, mit folgendem kühnen Glaubenssatz: „Die Geschichte hat gezeigt, dass gescannte Bilder bei jeder Übermittlung Farbkraft einbüßen.“ Das liegt sicher an den schlechten Kupferleitungen im Netzwerk des Heiligen Stuhls.
Samstag, 3. Juli 2010

Ein Satz für die Ewigkeit: Die Verjährung ist ein Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck. (Motive I, S. 291)
Freitag, 2. Juli 2010

Jüngstes Beispiel für die Gefährlichkeit insbesondere der Küche: On June 6, in Waterville, Washington, a 17-year-old girl attacked her 21-year-old brother with a "knife-edged barbecue spatula" after the two argued over how to make macaroni and cheese.
The girl told police that she was making the dish when her brother asked her if she was using butter. According to the police report, the two then "began to argue over the difference [between] real butter [and] margarine." (The report is not entirely clear as to who advocated for which substance.) The argument escalated, and shortly thereafter the brother called police to say that his sister had just tried to cut his neck with the sharp, serrated edge of the spatula. She was charged with assault on June 10.
Mittwoch, 30. Juni 2010

Eine Fakultätsbibliothek mit zwei Millionen Bänden macht für sich allein bereits sprachlos. Zum Vergleich: Damit macht eine komplette Universitätsbibliothek hierzulande eine gute Figur. Tränen der bibliomanen Rührung fließen bei diesem Satz: The law library’s reorganization is one piece of a larger project to modernize Harvard’s entire $165 million, 1,200-person library system. Mehr zum Hintergrund der aktuellen Re-Organisation der monumentalen Law School Library findet sich übrigens hier.
Die Bibliothek setzt zunehmend auf Open Access: The law school faculty adopted an open access policy in 2008, and one benefit has been its impact on the bottom line.
Palfrey explains: “When Laurence Tribe writes an article for a law review, he’s not trying to make any money off of it. He is seeking to improve the understanding of a legal doctrine or a legal theory. And yet on the other side of that, the publishing apparatus works at cross-purposes. [It] charges us money for our own work to reacquire back into libraries, and likewise, doesn’t make it freely available to people who might in fact use it.” On a practical level, open access works like this: A faculty member publishes her work in a peer-reviewed journal, but retains the copyright and deposits an author’s final version (post-peer-reviewed, but pre-copyedited and pre-formatted) in the repository known as DASH (Digital Access to Scholarship at Harvard), where anyone can access it on the Web. Und schließlich darf man gespannt sein auf diese Entwicklung: Jeff Goldenson, the laboratory’s designer and multimedia communications specialist, is experimenting with a Web application he developed called Stack View, which would allow the virtual browsing of library shelves. The Harvard Library Laboratory is also striving to make the library’s holdings more visible on Google and is developing a project called Shelf Life, which, as described by Dulin, “has the goal of exposing the richness of Harvard library holdings on the Web in a new and different way.” An early demo version is expected this summer.
Sonntag, 27. Juni 2010

Die Berliner Morgenpost berichtet von einer absurden Posse aus der Hauptstadt: An der Sonnenallee ist ein subtiler Streit um die wohl größte deutsche WM-Fahne ausgebrochen. Im Kiez gleich hinter dem Hermannplatz, wo viele arabischstämmige Berliner leben, prangt die schwarz-rot-goldene Fahne seit Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika weithin sichtbar an der Häuserfront. Aufgehängt wurde die zwanzig mal fünf Meter große Flagge von der Familie Mohammed. So weit, so gut. Gelungene Integration, möchte man meinen. Doch da hat die Familie Mohammed die Rechnung ohne die Berliner Linke gemacht: Doch seitdem die Fahne hängt, hat sich die Stimmung in der Sonnenallee merklich verändert. „Am Tag kommen Leute aus der linken Szene vorbei und beschimpfen uns“, sagt Bassal. Sie fordern Bassal auf, die Fahne abzuhängen und werfen ihm Nationalismus vor. Doch der schüttelt darüber den Kopf. „Darf ich nicht stolz auf Deutschland sein?“, fragt der eingebürgerte Ladenbesitzer. In den vergangenen Tagen ist die Lage eskaliert. Mehrmals versuchten Unbekannte die Fahne von der Häuserfront zu entfernen. Einmal wurde sie in Brand gesetzt, einmal verschaffte sich eine Gruppe Zugang zum Dach des Hauses und schnitt die Fahne ab. In der Nacht zu Freitag tauchten dann 16 schwarzgekleidete Leute auf und forderten den Ladenbesitzer erneut, die Fahne abzuhängen.
Samstag, 26. Juni 2010

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr). BVerfG, Beschluss vom 22.05.2010, - 2 BvR 1783/09 -
Den Sachverhalt schildert Kollege Steinbeis. Sehr kritisch äußert sich Kollege Fischer.
Die Pfalz beheimatet - soweit sich solche allgemeinen Feststellungen treffen lassen - einen fröhlichen und weltoffenen Menschenschlag, der viel Sinn für gesellschaftliches Zusammenleben und die Freuden der Zeit hat und dem dogmatischen Denken abgeneigt ist. [...]
Neben einem ausgeprägten Sinn für Toleranz besteht jedoch häufig ein allzu starkes und unangenehmes Selbstgefühl. In diesem „lautstarken“ Auftreten hat auch der „Pfälzer Krischer“ seinen Ursprung. ( Helmut Kohl, "Die politische Entwicklung in der Pfalz und das Wiedererstehen der Parteien nach 1945", Heidelberg 1958, S. 48, hier gefunden)
Wer kennt die Leitentscheidung zum Wesen des Vorderpfälzers?
Auflösung hier.
Mittwoch, 23. Juni 2010

Es klingt wieder einmal wie ein Stück aus Schilda, scheint aber ein unumkehrbarer Trend im Wettrüsten der Law Schools im Kampf um zahlende Kundschaft Studierendenschaft zu sein. Die New York Times berichtet: One day next month every student at Loyola Law School Los Angeles will awake to a higher grade point average. But it’s not because they are all working harder.
The school is retroactively inflating its grades, tacking on 0.333 to every grade recorded in the last few years. The goal is to make its students look more attractive in a competitive job market.
In the last two years, at least 10 law schools have deliberately changed their grading systems to make them more lenient. These include law schools like New York University and Georgetown, as well as Golden Gate University and Tulane University, which just announced the change this month. Some recruiters at law firms keep track of these changes and consider them when interviewing, and some do not. In den U.S.-Blawgs wird schon an neuen Modellen gebastelt. Ein Vordenker führt aus: I propose that law schools adopt a “Frequent Flyer Model” to grading and sell grade increments. When I am short on American Airlines Frequent Flyer miles for that trip to Europe, I buy an extra 10k miles for a grand. When I am short an incremental + grade away from that coveted Law Review spot or Big Law job, does it not make sense for the law school, instead of engaging in an illusory and inflationary grading practice for free to monetize it? They should sell me an increment and help me bump the Law Review geek that actually worked for it while at the same time filling the depressed funding coffers. Like American Airlines, they could offer cut-rate weekend special grade boosts for the C students about to accept a job at The GAP.
Google's affection for our canine friends is an integral facet of our corporate culture. We like cats, but we're a dog company, so as a general rule we feel cats visiting our offices would be fairly stressed out. For more on this, see our Dog Policy. Steht so im Google Code of Conduct. Ein Grund mehr, Google zu mögen.
Dienstag, 22. Juni 2010

Und weiter geht es mit den prüfungsrechtlichen Fundstücken bei ...jurabilis! Es spricht der VGH Kassel, Beschluß vom 28.09.1988 - 6 TG 4081/87, NVwZ 1989, 890: Wenn Professor T. bei wiederholtem Versagen des Ast. angemerkt hat, daß auch bei dieser Frage “nichts zu holen” gewesen sei, hielt er sich noch im Rahmen einer sachlichen Kritik, zumal selbst gelegentliche verbale “Ausrutscher” für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit noch nicht rechtfertigen (BVerwGE 70, BVERWGE Jahr 70 Seite 143 = NVwZ 1985, NVWZ Jahr 1985 Seite 187). Auch wenn Ungeduld und Enttäuschung über das Versagen des Prüflings dabei mitschwangen, wurde dadurch die Grenze zur Schmähkritik noch nicht erreicht. Wenn Professor T., wie er selbst einräumt, nach der Prüfung dem Prüfling gegenüber sinngemäß geäußert hat, daß es eine Unverschämtheit sei, mit einem solchen Wissensstand in die mündliche Nachprüfung zu gehen, konnte das Fairneßgebot nicht mehr verletzt werden, weil diese Äußerung nicht mehr im Rahmen der Prüfung fiel. Nach drei vorangegangenen Klausuren, einer abgebrochenen Nachprüfung und einer weiteren Nachprüfung, bei der ein Prüfling nach Einschätzung des Prüfers völlig versagt, erscheint eine drastische Kritik an ungenügender Vorbereitung auch sachlich gerechtfertigt und menschlich verständlich. Selbst wenn dabei mit erhobener Stimme der Begriff “Unverschämtheit” verwendet wird, läßt sich daraus nicht der Schluß ziehen, daß der Prüfer zu einer objektiven und sachlichen Beurteilung der Leistungen nicht in der Lage gewesen sei.
Montag, 21. Juni 2010

Es tut sich was in Sachen Juristenausbildung an der für ihre sympathischen BWL-Studenten bekannten EBS ( ...jurabilis! berichtete bereits). Nicht nur zwei Pressemitteilungen (siehe hier und hier) der neuen Universität selbst, sondern auch eine rege und kritische Berichterstattung in der Qualitätslokalpresse (siehe etwa hier, hier und hier) senden herausfordernde Grüße an die Elbe. Dort ist man allerdings gerade viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt, um sich von der Kampfansage aus Wiesbaden Sorgenfalten ins Polohemd legen zu lassen.
Im Rahmen der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommt eine Befangenheit des Prüfers kaum in Betracht. Denkbar ist allerdings, dass dieser sich bei den „Randbemerkungen” vergreift. Hierbei wird die Besorgnis „sehr hoch gehängt”. So sollen die Verwendung der Ausdrücke „grauenhaft” bzw. „grober Unverstand” – es ging um die gleiche Klausur – nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen. Gleiches gilt für die Randbemerkung „Erbarmung! Barmherzigkeit”. Zimmerling/Brehm, NVwZ 2009, 358 (362) unter Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 16. 3. 2005 – 14 A 530/04 (nicht veröff.) bzw. VG Düsseldorf, Urt. v. 16. 3. 2007 – 15 K 4315/05 (nicht veröff., bestätigt durch OVG Münster, Beschl. v. 19. 8. 2008 – 14 A 1372/07, BeckRS 2008, 38279).
Samstag, 19. Juni 2010

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der keine Wohnung hat und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht am 17.06.2010 entschieden (Az.: B 14 AS 79/09 R, mehr dazu hier).
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Kommentare
Sa, 31.07.2010 22:14
Sind Sie ta [...]
Sa, 31.07.2010 16:59
Selbstrefle [...]
Fr, 30.07.2010 22:04
Oder bist D [...]
Fr, 30.07.2010 10:21
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